Im Folgenden wesentliche Anforderungen des DL 159/2025 an Arbeitgeber, welche durch diese umzusetzen sind:
Baustellen (Art. 3)
Alle Beschäftigten auf Baustellen und in risikoreichen Tätigkeiten müssen mit einem Erkennungsausweis („badge di cantiere“) ausgestattet werden, der zusätzlich zu den bisherigen Anforderungen mit einem fälschungssicheren Code ausgestattet ist.
Die als Ausweis dienende Karte wird dem Arbeitnehmer auch digital über nationale digitale Tools zur Verfügung gestellt, die mit der SIISL-Plattform interoperabel sind.
Geplante Durchführungsdekrete und/oder operative Hilfsmittel zur Umsetzung stehen noch nicht zur Verfügung.
Ausbildung und Prävention (Art. 5; Art. 1-bis)
Arbeitgeber müssen Maßnahmen zur Verhinderung von gewalttätigem oder belästigendem Verhalten gegenüber Arbeitnehmern planen.
Alle erworbenen Schulungsmaßnahmen müssen in der elektronischen Personalakte des Arbeitnehmers erfasst werden. Die Daten fließen in das Informationssystem SIISL ein, unter anderem zum Zwecke der Schulungsplanung durch den Arbeitgeber sowie der Kontrollen durch die Behörden.
Geplante Durchführungsdekrete und/oder operative Hilfsmittel zur Umsetzung stehen noch nicht zur Verfügung.
Der Arbeitgeber hält die persönliche Schutzausrüstung (PSA) in gutem Betriebszustand und gewährleistet ihren hygienischen Zustand durch notwendige Wartung, Reparaturen und Austausch gemäß den Anweisungen des Herstellers; diese Verpflichtung gilt auch für bestimmte Arbeitsbekleidung, die nach einer Gefährdungsbeurteilung als PSA eingestuft werden;
Die Anforderungen an fixe an der Wand angebrachte Leitern (Art. 113), welche als Zugang dienen, werden geändert. Diese Leitern müssen mit einer Absturzsicherung entweder durch einen Rückenschutzkorb oder Anseilschutz in Abhängigkeit der Gefährdungsbeurteilung versehen werden.
Schutzsysteme gegen Absturz (Art. 115) wurden dahingehend ergänzt, dass kollektive Schutzmaßnahmen (Seitenschutz oder Auffangnetze) Vorrang vor persönlichen Schutzsystemen haben.
Früher wurden nur persönliche Schutzsysteme beschrieben.
Gastronomiebetriebe sowie Tourismus- und Gastgewerbebetriebe müssen die Schulungen und die Unterweisung vor Ort (laut Gv.D 81/2008, Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a)) innerhalb von 30 Tagen nach Begründung des Arbeitsverhältnisses bzw. nach Arbeitsbeginn bei Zeitarbeit abgeschlossen haben.
Schulpraktika (Art. 7)
Im Rahmen eines Orientierungspraktikums für Schüler in Betrieben dürfen diese keine Tätigkeit mit hohem Risiko laut Gefährdungsbeurteilung des Betriebes durchführen.
UNI-Normen (Art. 10)
Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik fördert den Abschluss von Vereinbarungen zwischen INAIL und dem Nationalen Normungsinstitut (UNI) über die kostenlose Einsichtnahme in die im Gesetzesdekret Nr. 81 vom 9. April 2008 genannten technischen Normen sowie in weitere für den Arbeitsschutz relevante Vorschriften
Beinaheunfälle (Art. 15)
In Zukunft müssen Betriebe mit mehr als 15 Arbeitnehmern Beinaheunfälle:
- feststellen, dokumentieren und analysieren
- melden, sowie
- Korrektur und Präventionsmaßnahmen festlegen
Geplante Durchführungsdekrete und/oder operative Hilfsmittel zur Umsetzung stehen noch nicht zur Verfügung.
Gesundheitsüberwachung und -förderung (Art. 17)
- Arbeitsmedizinische Visiten sind Arbeitszeit (Ausnahme: während der Einstellungsphase)
- Ärztliche Untersuchung, vor oder während der Arbeitsschicht, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der Arbeitnehmer unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen steht, mit dem Ziel, festzustellen, dass er nicht unter dem Einfluss der vorgenannten Substanzen steht. Dies gilt für Arbeitstätigkeiten mit hohem Unfallrisiko (laut Gesetz Nr. 125/2001, Art. 15 und Präsidialerlass Nr. 309/1990)
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