Mit November 2021 wurden drei neue Dekrete zur Notfallorganisation am Arbeitsplatz erlassen und zugleich das bisherige Ministerialdekret vom 10-03-1998 schrittweise zum 29.10.2022 endgültig aufgehoben.
Die bestehenden Pflichten des Arbeitgebers sind im Wesentlichen gleich geblieben, wurden jedoch näher definiert und systematisiert.
Kontrolle und Wartung von Brandschutz- und Notfalleinrichtungen (decreto 1° settembre 2021)
Die Regelungen betreffen alle Betriebe und treten mit 25.09.2022 in Kraft.
„Wartungen“ und „periodische Kontrollen“ müssen durch „qualifizierte Wartungstechniker“ durchgeführt werden, welche auch interne Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation sein können.
„Überwachungen“ auf augenscheinliche Mängel mittels geeigneter Kontrollliste sind zusätzlich zwischen zwei „periodischen Kontrollen“ durch unterwiesene interne Mitarbeiter oder Externe durchzuführen.
Die Inhalte und Periodizitäten der Wartungen, Kontrollen und Überwachungen richten sich nach aktuellen Rechtsvorschriften, Normen, Stand der Technik, Herstellerangabe und Angaben des Installateurs.
Für „qualifizierte Wartungstechniker“ wurden Mindestkriterien definiert (z.B. für die Qualifikation zur Wartung und Kontrolle von Feuerlöschern: 8h Theorie + 4h Praxis + Prüfung durch zertifizierte Ausbilder) Der Arbeitgeber muss sich dieser „qualifizierten Wartungstechniker“ bedienen. Die Bestimmungen von Artikel 4 über die Qualifikation von Wartungstechnikern treten ein Jahr später, am 25. September 2023, in Kraft.
Ein „Kontrollregister“ muss geführt werden, in denen die durchgeführten „Wartungen“ und „periodischen Kontrollen“ schriftlich festgehalten sind. Die Form ist nicht definiert.
Notfallorganisation (decreto 2° settembre 2021):
Die Regelungen betreffen alle Betriebe und treten mit 04.10.2022 in Kraft.
Der Notfallplan ist für alle Betriebe zu erstellen, mit den bekannten Ausnahmen für kleine Arbeitsstätten und Baustellen. Neu hinzugekommen ist
- Pflicht zur Erstellung eines schriftlichen Notfallplans, sofern sich zwar weniger als 10 Mitarbeiter in der Arbeitsstätte befinden, diese jedoch öffentlich zugänglich ist und sich in der Regel mehr als 50 Personen dort aufhalten (z.B. Einzelhandel, Gastronomie)
- Besteht keine Pflicht zur Erstellung eines schriftlichen Notfallplans, müssen die organisatorischen Maßnahmen zu Notfällen in der Gefährdungsbeurteilung niedergeschrieben werden.
- Der schriftliche Notfallplan muss eine Planimetrie beinhalten mit Brand- und Notfalleinrichtungen.
Alle Mitarbeiter müssen geeignete Informationen und Schulungen über die Maßnahmen im Notfall erhalten.
Die Brandschutzbeauftragten sind zu ernennen und auszubilden. Die Pflicht zur Weiterbildung wird auf fünf Jahre festgelegt. Unter Berücksichtigung der Übergangsfristen müssen somit ab dem 04.09.2023 alle Brandschutzbeauftragten eine Aus- bzw. Weiterbildung aufweisen, die nicht länger als 5 Jahre zurückliegt.
Eine jährliche Brandschutzübung ist durchzuführen.
Brandschutzprojekt und Brandrisikobewertung (decreto 3° settembre 2021):
Die Regelungen betreffen alle Betriebe und treten mit 29.10.2022 in Kraft.
Bei der Brandrisikobewertung zu den baulich-technischen Brandschutzmaßnahmen wird nur mehr in „geringes Brandrisiko“ und „nicht geringes Brandrisiko“ unterschieden:
geringes Brandrisiko:
- Gesamtbelegung ≤ 100 Personen und
- Bruttogeschossfläche von ≤ 1000 m² und
- Geschoße zwischen -5 m und +24 m und
- keine brennbaren Stoffe in großen Mengen gelagert / gehandhabt (Brandlast qf > 900 MJ/m²) und
- keine gefährlichen Stoffe in großen Mengen gelagert / gehandhabt und
- keine gefährlichen Brandarbeiten
sofern keine Brandschutzprojektpflicht (laut DPR 151/2011) und keine tätigkeitsspezifischen Regelungen (z.B. MD „Bürogebäude“) vorliegt
nicht geringes Brandrisiko: alle anderen Fälle
Liegt ein „geringes Brandrisiko“ vor, sind die Mindestanforderungen laut Anhang I umzusetzen.
Neuerungen hier sind z.B. die Berücksichtigung der Personendichten (max. Belegungsdichte 0,7 Personen/m²) oder das Aufstellen von Feuerlöschern nach neuen Kriterien („geeignete“ Feuerlöscher u.a. mind. 13A mind. 6kg/6l alle 30m, und „B“, wenn brennbare Flüssigkeiten oder verflüssigbare Feststoffe (z.B. Kunststoffe, Wachs) und vorzugsweise auf Wasserbasis
Liegt ein „nicht geringes Brandrisiko“ vor, sind die Mindestanforderungen laut der weiteren geltenden Brandschutznormen anzuwenden.
(z.B. MD 03.08.2015 „Approvazione di norme tecniche di prevenzione incendi“, DECRETO 22 febbraio 2006 „costruzione e l'esercizio di edifici e/o locali destinati ad uffici“)
Für bestehende Arbeitsplätze, erfolgt die Anpassung nur, sofern sich etwas wesentliches ändert.
Unterm Strich…
Die bestehenden organisatorischen Pflichten des Arbeitgebers sind im Wesentlichen gleichgeblieben, wurden jedoch näher definiert und systematisiert.
Für zukünftige Neu- und Umbauten finden veränderte technisch-bauliche Schutzmaßnahmen den Brandschutz betreffend, inkl. deren Projektierung, Anwendung.
Wir empfehlen die innerbetrieblichen Prozesse zur Notfallplanung aufgrund der rechtlichen Neuerungen erneut zu bewerten.
In der AsiX-Managementsoftware wird der Themenbereich Arbeitsschutz bezüglich der rechtlichen Neuerungen entsprechend angepasst, unter anderem die Fälligkeiten der Weiterbildungen für Brandschutzbeauftragte.
Ihr SYSTENT - Berater unterstützt Sie gerne bei der Beratung und Umsetzung zu oben genannten Neuerungen.