Rechtliche Neuerungen im Arbeitsschutz

Sie betreffen die Vorgesetzten, die Aus- und Weiterbildung und die schweren Verstöße.

In den letzten Monaten haben sich ein paar rechtliche Neuerungen im Bereich Arbeitsschutz ergeben, welche aber teilweise erst im zweiten Halbjahr 2022 bzw. noch später in Kraft treten werden.

Sofern nicht anders beschrieben, sind die Rechtsvorschriften bereits in Kraft und finden Anwendung.

Im Folgenden die rechtlichen Änderungen aufgeteilt nach Themengebieten:

Vorgesetzte

Pflichten:

Die Überwachungs- und Eingriffspflicht der Vorgesetzten gegenüber den direkt unterstellten Mitarbeitern bezüglich der sicheren Arbeitsdurchführung wurden durch Konkretisierungen des GvD 81/2008, Art. 19 nochmals unterstrichen.

Ernennung durch Arbeitgeber:

Die Rolle der Vorgesetzten inklusive der Überwachungspflicht wird nochmals unterstrichen, indem die Ernennung der Vorgesetzten eine Arbeitgeberpflicht laut aktualisiertem GvD 81/2008, Art. 18, b-bis) wird.

Ernennung bei Auftragsvergabe:

Bei der Auftragsvergabe muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Namen der Person(en) mitteilen, welche die Vorgesetztenfunktion innehaben. GvD 81/2008, Art. 8, bis)

Aus- und Weiterbildung

Arbeitgeber:

Arbeitgeber müssen ebenfalls eine Aus- und Weiterbildung im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz erhalten. (GvD 81/2008, Art. 37, Abs. 7).
Bisher gibt es keine weiteren spezifischen Regelungen. *)

Vorgesetzte:

Die Weiterbildungsperiodizität wird von fünf auf zwei Jahre reduziert. (GvD 81/2008, Art. 37, Abs. 7-ter)
Bisher gibt es keine weiteren spezifischen Regelungen. *)

Arbeitnehmer:

Die betriebsspezifischen Unterweisungen vor Ort (sogenannte „addestramento“) durch eine Fachperson müssen in einem entsprechenden Register aufgezeichnet werden. (GvD 81/2008, Art. 37, Abs. 5)

*) Spezifische Regelungen:

Die Aus- und Weiterbildungsformalitäten für Arbeitgeber, Vorgesetzten und Arbeitnehmer wie oben erwähnt, sollen mittels einheitlichem Staat-Regionen-Abkommen innerhalb 30. Juni 2022 weiter definiert werden. GvD 81/2008, Art. 37, Abs. 2)

Brandschutzbeauftragte:

Die Pflicht zur Weiterbildung wird auf fünf Jahre festgelegt.
Unter Berücksichtigung der Übergangsfristen müssen ab dem 04.09.2023 alle Brandschutzbeauftragten eine Aus- bzw. Weiterbildung aufweisen, die nicht länger als 5 Jahre zurückliegt. Dekret zur „Notfallplanung“ vom 02.09.2021

Schwere Verstöße

Die Zuständigkeiten der Behörden inklusive der Sanktionen für Vergehen, für welche eine Aussetzung der Betriebstätigkeit vorgesehen sind, wurden mit Anpassung des GvD 81/2008, Art. 14 und Anhang I angepasst und verschärft.
In diesem Zusammenhang wurden die bisherigen 12 Vergehen laut GvD 81/2008, Anhang I, um folgende ergänzt: „Unterlassung der Überwachung in Bezug auf das Entfernen oder Abändern von Persönlicher Schutzausrüstung, Sicherheitssignalen oder Sicherheitseinrichtungen.“

Unterm Strich ...

Es haben sich einige rechtliche Änderungen ergeben, welche sich auf die Organisationsebene auswirken, und zwar auf:

  • Vorgesetzte
  • Aus- und Weiterbildung
  • Schwere Verstöße

Erhebliche Änderungen in der operativen Umsetzung ergeben sich für die Betriebe dadurch jedoch nicht.

Die rechtlichen Änderungen zeigen auch, dass von Seiten des Gesetzgebers der Arbeitsschutz weiter als Führungsverantwortung gesehen sowie die Wichtigkeit einer funktionierenden Arbeitsschutzorganisation bzw. des Arbeitsschutzmanagements unterstrichen wird.

Wir empfehlen daher, die innerbetrieblichen Prozesse zu den Vorgesetzten, den Schulungen sowie den Tätigkeiten, welche schwere Verstöße mit sich bringen – immer in Bezug auf den Arbeitsschutz - erneut zu bewerten.

In der AsiX-Managementsoftware wird der Themenbereich Arbeitsschutz bezüglich der rechtlichen Neuerungen entsprechend angepasst.

Ihr SYSTENT - Berater unterstützt Sie dabei gerne.

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