Neue Schulungsanforderungen im Arbeitsschutz

Anwendungsbereich:

Mit dem Staat-Regionen-Abkommen Nr. 59 vom 17.04.2025 (SRA 59/2025) werden die Schulungen im Bereich Arbeitsschutz neu geregelt.

Dies betrifft folgende Ausbildungen:

  • Arbeitsschutzschulungen für Arbeitnehmer, Vorgesetzte, Führungskräfte und Arbeitgeber
  • Arbeitgeber in der Funktion des Leiters des Arbeitsschutzdienstes
  • Leiter und Beauftragte des Arbeitsschutzdienstes
  • Sicherheitskoordinatoren in der Planungs- und Ausführungsphase
  • Arbeiten in „beengten oder schadstoffbelasteten Räumen“
  • Bediener von „fahrbaren Arbeitsmitteln“ (laut Art. 73, Abs. 5, GvD 81/2008)

In- und Außerkrafttreten:

Das SRA 59/2025 ist mit seiner Veröffentlichung in der Gazzetta Ufficiale am 24.05.2025 in Kraft getreten.

Zeitgleich wurden folgende Rechtsgrundlagen abgeschafft:

  • SRA 221/2011 „Arbeitsschutzschulungen für Arbeitnehmer, Vorgesetzte und Führungskräfte“
  • SRA 223/2011 „Arbeitgeber in der Funktion des Leiters des Arbeitsschutzdienstes“
  • SRA 53/2012 „Bediener von „fahrbaren Arbeitsmitteln“ (laut Art. 73, Abs. 5, GvD 81/2008)
  • SRA 153/2012 „Ergänzung und Leitlinie für Arbeitsschutzschulungen für Arbeitnehmer, Vorgesetzte und Führungskräfte sowie Arbeitgeber in der Funktion des Leiters des Arbeitsschutzdienstes“
  • SRA 128/2016 „Leiter und Beauftragte des Arbeitsschutzdienstes“

Wesentliche Neuerungen

  • Alle Arbeitgeber:
    Teilnahme an einer Arbeitsschutzschulung von 16 Stunden sowie Weiterbildungen von 6 Stunden alle 5 Jahre.
  • Vorgesetzte:
    Teilnahme an einer Vorgesetztenschulung von 12 Stunden zusätzlich zur Arbeitnehmerschulung sowie Weiterbildungen von 6 Stunden alle 2 Jahre.
  • Ausführende Unternehmen auf Baustellen:
    Teilnahme von Arbeitgebern und Führungskräften an einem zusätzlichen Ausbildungsmodul von 6 Stunden.
  • Teilnahme an Schulungen von Bedienern für Brückenkräne/Portalkräne (10 Stunden), „Greifbagger“ (8 Stunden) und landwirtschaftliche Obsterntemaschinen (8 Stunden) mit jeweils 4 Stunden Weiterbildung alle 5 Jahre
  • Stapler mit Funktion nur Heben schwebender Lasten und Personen Praxismodul von 6 Stunden mit einer Weiterbildung von 4 Stunden alle 5 Jahre
  • Arbeiten in „beengten oder schadstoffbelasteten Räumen“:
    Teilnahme an einer Schulung von 12 Stunden sowie Weiterbildungen von 4 Stunden alle 5 Jahre
  • Verlust der Qualifikation nach 10 Jahren ohne Weiterbildung:
    Nach dieser Zeit muss die gesamte Grundausbildung erneut besucht werden, um die Qualifikation wieder zu erlangen. Dies gilt für alle Qualifikationen, welche im SRA 59/2025 geregelt sind (siehe oben „Anwendungsbereich“)
  • Arbeitgeber in der Funktion des Leiters des Arbeitsschutzdienstes:
    Zukünftig müssen diese zuerst die „Arbeitsschutzschulung für Arbeitgeber“ besuchen und anschließend ein gemeinschaftliches Ausbildungsmodul. Die Dauer der Ausbildung wird nicht mehr in die Risikoklassen gering, mittel und hoch unterteilt.
    Es gibt nur mehr das „Gemeinschaftliche Ausbildungsmodul (für alle AG als LDAS gleich) und jeweils ein spezifisches Zusatzmodul für die vier Risikobranchen „Land-, Forst-, und Viehwirtschaft“, Fischerei“, „Baugewerbe“ und „(Petro-)Chemie“.
  • Vereinheitlichung der Kursorganisation:
    Alle oben angeführten Schulungen werden nach vereinheitlichten Kriterien organisiert und von ermächtigten Schulungsanbietern durchgeführt.
    So sind zum Beispiel für alle Schulungen (Ausbildungen und Weiterbildungen) Tests und eine erweiterte Kursdokumentation vorgesehen.
    Zudem wird geregelt, welche Schulungen in Präsenz, als Videokonferenz oder als E-Learning durchgeführt werden müssen bzw. dürfen.
    Arbeitgeber dürfen ihre eigenen Mitarbeiter, Vorgesetzten und Führungskräfte unter Beachtung aller Anforderungen des SRA 59/2025 weiterhin selbst schulen.
  • Weggefallen:
    Einige Bestimmungen wie z.B. die Anerkennung von Schulungen bei Arbeitsplatzwechsel oder dass Schulungen innerhalb von 60 Tagen durchzuführen sind, sind nicht mehr vorhanden.

Übergangsbestimmungen:

  • Innerhalb 24.05.2026 (12 Monate nach Inkrafttreten) dürfen Schulungen noch nach den Bestimmungen der aufgehobenen Staat-Regionen-Abkommen (siehe oben) abgehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen ihre Arbeitsschutzschulung innerhalb 24.05.2027 (24 Monate nach Inkrafttreten) besuchen.
    Bereits besuchte Schulungen, deren Inhalte mit denen des SRA 59/2025 übereinstimmen, werden anerkannt.
  • Schulungen für Arbeitnehmer, Vorgesetzte und Führungskräfte (SRA 221/2011), für Sicherheits-koordinatoren (SRA 128/2016) sowie für „Bediener von fahrbaren Arbeitsmitteln“ (SRA 53/2012) nach alter Regelung werden vollständig anerkannt.
  • Schulungen oder Weiterbildungen für Vorgesetzte, welche vor dem 24.05.2023 (mehr als 24 Monate vor Inkraft-treten) besucht wurden, müssen innerhalb 24.05.2026 (12 Monate nach Inkrafttreten) die Weiterbildung durchführen.
  • Schulungen für Arbeitgeber in der Funktion des Leiters des Arbeitsschutzdienstes (SRA 223/2011) nach alter Regelung werden anerkannt für das neue „Gemeinschafts-modul“ bzw. Spezifische Modul in Abhängigkeit des auf dem Zertifikat angegebenen ATECO-Sektor
  • Für Arbeiten in „beengten oder schadstoffbelasteten Räumen“ müssen Schulungen innerhalb 24.05.2026 besucht werden.
    Bereits erfolgte Schulungen, deren Inhalte mit denen im neuem SRA 59/2025 übereinstimmen, werde anerkannt.
  • Schulungen für Leiter des Arbeitsschutzdienstes (SRA 128/2016) des Spezifischen B-Moduls 1 „Landwirtschaft und Fischerei“ (12 Stunden) wird anerkannt für die neu aufgeteilten Module „Spezifisches B-Modul 1 „Forst-, Land- und Viehwirtschaft“ und „Spezifisches B-Modul 2 „Fischerei“.

Schulungen bei SYSTENT

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GU_119-2025-05-24_SRA_59-2025.pdf

SRA_n59-17apr2025_Ausbildung_Weiterbildung_AS

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