22.12.2020
Reisebeschränkungen in der Weihnachtszeit
Sehr geehrte Kunden,
die Weihnachtszeit wurde in der Vergangenheit auch für Reisen ins Ausland genutzt.
Aufgrund der Covid-19-Pandemie gelten dieses Jahr jedoch zwischen dem 10.12.2020 und dem 15.01.2021 besondere Beschränkungen für die Einreise nach Italien. Die Art der Einschränkung hängt vom Einreiseland und der Staatsbürgerschaft sowie vom Einreisegrund ab.
Pflichten für Europäer bei der Einreise nach Italien sind:
- Negativer PCR- oder Antigentest nicht älter als 48 Stunden (oder 14-tägige Isolation)
- Eigenerklärung
- Registrierung beim Sanitätsbetrieb
Ausgenommen von der Test- und Isolationspflicht sind u.a.:
- Berufsfahrer, Reisepersonal und berufs- oder studienbedingte Grenzpendler
- Mitarbeiter von italienischen Unternehmen, die sich nicht länger als 120 Stunden aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten haben
- Ausländische Arbeiter, für die spezifische Sicherheitsprotokolle vorhanden sind, welche durch die Gesundheitsbehörde freigegeben wurden
- Durchreisende durch Italien mit einer Aufenthaltsdauer von weniger als 36 Stunden
- Personen, welche aus Arbeitsgründen, zwingender Notwendigkeit oder Gesundheit für maximal 120 Stunden nach Italien einreisen. Nach Wahrnehmung des Termins muss das Land sofort verlassen werden.
Zwischen dem 21.12.2020 und dem 06.01.2021 gelten verschärfte Regeln
Personen, die nicht aus zwingenden Gründen (Arbeit/Studium, absolute Dringlichkeit, Gesundheit) nach Italien einreisen oder zurückkehren, müssen für 14 Tage in Isolation. Dies sollte bei Auslandsaufenthalten, auch in Bezug auf die nachfolgende Wiederaufnahme der Arbeit, beachtet werden.
Die Bewegung zwischen den einzelnen Regionen und Provinzen Italiens aus nicht zwingenden Gründen ist verboten.
Zwischen dem 24.12.2020 und dem 06.01.2021 treten Einschränkungen im Gastgewerbe, Einzelhandel und Dienstleistungen an Personen in Kraft:
- Verbot für Dienstleistungen an Personen; Ausnahme: Friseursalon, Wäschereien, Bestattungsdienste
- Handelsbetriebe müssen schließen, außer jene für Lebensmittel und Grundbedarfsgüter sowie Apotheken, Parapharmazien, Zeitungskioske und Tabakläden. Ausnahme: Der Verkauf über die Distanz oder durch Hauszustellung zulässig.
- Verbot für Gastgewerbe (außer Kantinen, Mensen und Catering) Ausnahme: Lieferservice und Abholung
Hier die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 76.
01.12.2020
Dringlichkeitsmaßnahmen Nr. 70 bis Nr. 74
Sehr geehrte Kunden,
im Folgenden die wesentlichen Änderungen der Dringlichkeitsmaßnahmen Nr. 70 bis Nr. 74 auf Landesebene.
Ein Enddatum der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 73, in welcher die Arbeitstätigkeiten definiert sind, wurde nicht veröffentlicht.
Mit der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 70 wurde die Vorgehensweise für positiv getestete Personen im Zuge des landesweiten Corona-Screenings festgelegt.
Die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 73 sieht die Aufhebung des grundsätzlichen Verbotes aller Tätigkeiten mit Ausnahmen vor und enthält die Erlaubnis aller Tätigkeit mit Ausnahmen.
Die Einhaltung der allgemeinen und spezifischen Schutzmaßnahmen ist weiterhin zu beachten.
Erlaubt sind wieder:
- Alle wirtschaftlichen Tätigkeiten
- Einzelhandel (Einkaufszentren mit > 2.500 m² brauchen zusätzlich einen Ordnungsdienst)
- Sitzungen vor Ort
- Kundenkontakt
- Baustellen
- Ab dem 04.12.2020: Bewegungen auf dem Landesgebiet zwischen 05.00 und 22.00 Uhr ohne Eigenerklärung möglich. Zwischen 22.00 und 05.00 Uhr mit Eigenerklärung aus folgenden Gründen:
- Arbeit
- Gesundheit
- Dringlichkeit
- Notwendigkeit (dazu gehören häusliche Pflege, Partner, Hundeauslauf)
- Ab dem 04.12.2020: Dienstleistungen an Personen jeglicher Art; Gastbetriebe; Beherbergungsbetriebe
Verboten bleiben:
Jegliche Art von öffentlichen Veranstaltungen sowie Öffnung von Kultur- und Vergnügungsstätten (mit Ausnahme professioneller Proben sowie Bibliotheken)
19.11.2020
Informationen Massentest
Sehr geehrte Kunden,
aufgrund der großen Nachfrage nach Informationen zum Thema Corona-Massentest möchten wir Ihnen zusammenfassend die wichtigsten Punkte zukommen lassen.
Es gilt der Grundsatz für alle Branchen: Im Unternehmen "kann nur das Personal eingesetzt werden, das beim vom Landesgesundheitsdienst organisierten Corona-Screenings teilnimmt".
Ausnahme: Wenn Mitarbeiter (Tätigkeiten) in der Gefährdungsbeurteilung zu Covid-19 in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmediziner in ein "geringes Risiko" eingestuft werden.
Tests können unter bestimmten Voraussetzungen auch in den Betrieben organisiert werden (z.B. durch den Arbeitsmediziner).
Das Beschäftigungsverbot für nicht getestete Mitarbeiter gilt zunächst bis zum 29.11.2020. Da der Test bis 72 Stunden vor und nach dem Testwochenende anerkannt wird, beginnt das Beschäftigungsverbot laut einiger Interpretationen erst ab dem 26.11.2020.
Während dieser Zeit stellt der Arbeitgeber sicher, unter Einhaltung aller Datenschutzbestimmungen, dass nur getestetes Personal im Unternehmen eingesetzt wird.
Inwieweit Mitarbeiter, welche unter das Beschäftigungsverbot fallen in der Zeit, in welcher sie nicht im Betrieb arbeiten, entlohnt werden, ist mit den Arbeitsrechtsberatern bzw. Lohnbüros zu klären.
Weitere Infos zum Ablauf und Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter folgendem Link:
http://www.provinz.bz.it/sicherheit-zivilschutz/zivilschutz/coronavirus-suedtirol-testet.asp
14.11.2020
Neuerungen Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 69/2020
Sehr geehrte Kunden,
die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 69/2020 wurde verabschiedet und ist bis zum 29.11.2020 gültig.
In den vorhergehenden Dringlichkeitsmaßnahmen war grundsätzlich alles erlaubt mit einigen speziellen Verboten. Jetzt sind grundsätzlich alle Tätigkeiten verboten mit speziellen Ausnahmen.
Es bleiben jedoch die bisherigen Verbote (insbesondere in den Branchen Gastgewerbe, Detailhandel, Kultur, öffentliche Veranstaltungen, Schulen, Sport) mit Ausnahmen bestehen und werden weiter verschärft.
Eine Liste mit erlaubten Tätigkeiten (in Abhängigkeit vom ATECO-Kodex) befindet sich in der Anlage 1 der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 69/2020. Zusätzlich sind Tätigkeiten erlaubt, welche die öffentlich notwendigen Dienste, das Gesundheitswesen, den Lebensmittelbereich, die Landwirtschaft, das Militär usw. unterstützen.
Folgende wesentliche Verbote und Schutzmaßnahmen kommen für die zugelassenen Tätigkeiten zu den bisherigen hinzu:
- Verbot von Kundenkontakt
- Zusätzliche Schutzmaßnahmen:
- Anwendung 1/10-Regel
- Erhöhte Reinigung und Desinfektion der Arbeitsplätze
- Es kann nur das Personal eingesetzt werden, das beim vom Landesgesundheitsdienst organisierten Corona-Screening teilnimmt
- Gewerbliche Tätigkeiten in Betriebsstätten dürfen ausschließlich zur Fertigstellung von bereits bestellten Produkten, ohne Kundenkontakt und unter Einhaltung der verschärften Sicherheitsmaßnahmen weiterhin ausgeübt werden
- Dienstleistungsberufe: Anwendung "agiles Arbeiten", sofern über die Distanz möglich (Homeoffice)
- Weitere Sonderregelungen für
- Baustellen (z.B. Hochbau ist verboten mit Ausnahmen, aber Tiefbau erlaubt)
- Gastgewerbe (z.B. Betriebsmensen dürfen geöffnet bleiben)
- Schulen
- Berufssportler
05.11.2020
Die letzten Neuigkeiten für die Arbeitswelt
Sehr geehrte Kunden,
seit dem Wochenende sind täglich! weitere Dringlichkeitsmaßnahmen verabschiedet, widerrufen und ersetzt worden. Es gilt aber weiterhin das LG 4/2020 inkl. Anhang A, außer die Dringlichkeitsmaßnahme sieht strengere Regelungen vor.
Klarstellung zu unserem letzten Rundschreiben zum Punkt
„Beschilderung mit max. Personenanzahl am 'Eingang der Räumlichkeiten' anbringen, welche öffentlich zugänglich sind sowie in allen gewerblichen Einrichtungen":
Hier sind nur „Geschäfte“ im Sinne von „Verkauf" gemeint, denn im italienischen Text heißt es „esercizi commerciali" und nicht „gewerbliche" im Sinne von „Wirtschaftsbetrieben" im Allgemeinen.
Wesentliche Änderungen (vorerst bis zum 22.11.2020):
- Weitere Einschränkungen u.a. für:
- 23 Südtiroler Gemeinden (Leifers, Sarntal, Freienfeld, Ratschings, Mals, Schluderns, Gargazon, Rasen-Antholz, Glurns, Taufers im Münstertal, Pfitsch, Bozen, Neumarkt, Sterzing, Nals, Pfatten, Branzoll, Welschnofen, Waidbruck, Mölten, Prags, Feldthurns und Niederdorf) bis zum 14.11.2020. Betrifft u.a.:
- die Aussetzung der Dienste an Personen (Ausnahmen: Wäschereien und Bestatter)
- die Bewegung in die und aus der Gemeinde (Ausnahmen: berufliche/schulische Gründe, Gesundheitsgründe, Notsituationen, Inanspruchnahme bzw. Ausführung von Diensten, die in der eigenen Gemeinde ausgesetzt sind)
- Weitere Verbote u.a. von/für:
- Alle organisierten öffentlich zugänglichen Veranstaltungen jeglicher Art:
einschließlich der kulturellen Veranstaltungen, der Bildungstätigkeiten und Bildungshäuser, didaktische Ausflüge und Führungen, der Veranstaltungen mit Freizeitcharakter oder sportlicher Art und der Messeveranstaltungen, Märkte - Öffentliche Aufführungen und kulturelle Tätigkeiten:
wie z.B. Theater, Kino, Museen (Ausnahmen: berufsmäßige Proben für Theater usw. sowie Bibliotheksöffnungen) - Gastronomie und Beherbergung:
(Ausnahmen u. a.: Verkauf von Produkten zum Mitnehmen bzw. Lieferdienste, Bewirtschaftung bzw. Unterkunft von Arbeitern) - Detailhandel:
(Ausnahmen u. a.: Detailhandel für Lebensmittel und Grundbedarfsgüter, Verkauf „über die Distanz oder Hauszustellung")
- Zusatzeinschränkung: Höchstanzahl von 1 Kunde je 10 m2 zulässig. In den Geschäften mit einer Fläche von weniger als 20 m2 sind zeitgleich maximal 2 Kunden zulässig - Skigebiete:
Ab dem 8. November 2020 dürfen die Anlagen in den Skigebieten nur von Athleten verwendet werden, welche an nationalen oder internationalen Meisterschaften teilnehmen
28.10.2020
Dringlichkeitsmaßnahme 49/2020: Die Neuerungen für den Arbeitsschutz
Sehr geehrte Kunden,
aufgrund der steigenden Corona-Zahlen wurden in den letzten Tagen viele Dringlichkeitsmaßnahmen erlassen und wieder ersetzt, zuletzt durch die Dringlichkeitsmaßnahme 49/2020 vom 25.10.2020.
Das altbekannte Landesgesetz 4/2020 inkl. Anlage A bleibt bestehen. Maßnahmen welche dort beschrieben sind, bleiben somit ebenfalls bestehen, sofern die Dringlichkeitsmaßnahme 49/2020 nicht strengere Maßnahmen vorsieht.
Die aktuellen Einschränkungen zielen vorrangig darauf ab, große Menschenansammlungen zu vermeiden z.B. durch Reduzierung von Öffnungszeiten und Verbote von Festen usw.
Wesentliche Änderungen laut Dringlichkeitsmaßnahmen, welche zunächst bis zum 24.11.2020 Gültigkeit haben:
- Allgemein:
- Ständige Atemschutz-Tragepflicht in geschlossenen Räumlichkeiten unabhängig vom Abstand. Ausnahme: Isolierte Bereiche (z.B. Einzelbüros) sowie Kinder unter 6 Jahren, Menschen mit besonderen Krankheiten und Behinderungen und Sporttreibende.
- Abstandspflicht > 1m (Ausnahmen vorhanden)
- Zwischen 23.00 und 05.00 Uhr besteht eine Ausgangssperre (Ausnahme: Ausgang wegen Gesundheitsgründen, Arbeitsgründen oder Notfällen. Eine Eigenerklärung ist mitzuführen.)
- Beschilderung mit der max. zulässigen Anzahl an Personen am Eingang der Räumlichkeiten anbringen, welche öffentlich zugänglich sind sowie in allen gewerblichen Einrichtungen.
- Verbote:
- Tagungen, Kongresse und andere Veranstaltungen
Wir interpretierten dies so, dass Schulungen und Kurse erlaubt sind, da die Teilnehmer, anders als bei Tagungen und Kongressen, mit der Anmeldung namentlich erfasst werden und weniger Teilnehmer vorhanden sind. Zudem können durch die personalisierten Anmeldungen geeignete Schutzmaßnahmen unter Beachtung der Teilnehmerzahl ergriffen werden. (Vergleich: Theateraufführungen mit bis zu 200 Zuschauern sind ebenfalls weiterhin erlaubt.) - Themen- und Vergnügungsparks
- Spiel-, Wett- und Bingosäle und Casinos
- Aktivitäten, die in Tanzlokalen und Diskotheken stattfinden
- Feste in Räumen und im Freien
- Feste und Messen jeglicher Art
- Veranstaltungen, Traditionen und andere wiederkehrende Anlässe (z.B. Weihnachtsmärkte, Nikolausumzüge ...)
- Sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe im Freien und in geschlossenen Räumen (Breitensport im Freien erlaubt)
- Schwimmbäder
- Zusätzliche Verbote für die Gemeinden Welsberg-Taisten und Sexten bis 31.10.2020
- Einschränkungen in folgenden Bereichen:
- Öffentliche Veranstaltungen und kulturelle Tätigkeiten (inkl. Proben)
- Öffentliche Verwaltung
- Religiöse Tätigkeiten
- Schulen und Kindergärten
- Besuch in Einrichtungen des Gesundheitswesens
- Detailhandel
- Gastronomie
27.10.2020
Rundschreiben Contact Tracing
(von unserem Partnerunternehmen Ambulatorium ProSanitas)
Leider verschlimmert sich die aktuelle Lage in Südtirol und Italien durch die steigenden Corona-Infektionen.
Mit einer Reproduktionszahl von 1,8 und der Entstehung mehrerer Cluster Gemeinden, ist das Wachstum von Infektionen schlecht kontrolliert.
Die Kontaktverfolgung, gültiges Werkzeug zur Eindämmung der Ausbreitung der Ansteckung, ist bis heute, durch Überlastung der aufkommenden Fälle, für das Gesundheitsinstitut kaum praktikabel.
Daher ist es wichtig, unabhängig von offiziellen Vorschriften der lokalen Verwaltungsstelle für das Gesundheitswesen, nach dem eigenen Verantwortungsbewusstsein zu handeln.
- Angesichts eines im Unternehmen dokumentierten Covid-19 Falles, ist es notwendig umgehend die Personen in engem Kontakt ausfindig zu machen, indem man den positiven Mitarbeiter und seine Verantwortlichen direkt kontaktiert um nach Namen zu suchen.
- Befragen Sie diese Personen, um weitere Informationen über das Vorhandensein oder Fehlen enger Kontaktbedingungen zu erhalten.
Als enger Kontakt eines bestätigten Falles gilt wie folgt:
- Eine Person, welche im selben Haushalt einer Covid-19 positiven Person wohnt;
- Eine Person, welche direkten körperlichen Kontakt zu einer Covid-19 positiven Person hatte (Händedruck, Umarmung, …);
- Eine Person, welche direkten ungeschützten Kontakt mit den Sekreten einer Covid-19 positiven Person hatte (z.B. durch das verräumen von gebrauchten Papiertaschentüchern mit ungeschützten Händen, sich in der Nähe aufhalten, während diese Person niest oder hustet, ohne ordnungsgemäße Verwendung der Maske, …);
- Eine Person, welche in direktem Kontakt (Angesicht zu Angesicht) mit einer Covid-19 positiven Person stand (Abstand unter 2 Metern und für mindestens 15 Minuten);
- Eine Person, welche sich in einem geschlossenen Raum (z.B. Aula, Sitzungsraum, Warteraum im Krankenhaus) mit einer Covid-19 positiven Person, unter einem Abstand von 2 Metern und mindestens 15 Minuten, ohne geeignete persönliche Schutzausrüstung aufgehalten hat.
Sobald die engen Kontakte identifiziert wurden, sollte eine sofortige Entfernung aus dem Unternehmen unter folgenden Angaben erfolgen:
- Der Mitarbeiter muss den Hausarzt kontaktieren, welcher ihn in Quarantäne setzt, als eine Person welche in engem Kontakt mit einer Covid-19 positiven Person stand. Dies würde einer Krankschreibung gleichkommen und wird derzeit über die NISF abgedeckt.
- SOLLTE DER MITARBEITER KEINE KRANKSCHREIBUNG FÜR DIE QUARANTÄNE VOM HAUSARZT ERHALTEN, sollte vom Betrieb eine Möglichkeit gefunden werden, den Mitarbeiter für folgende Dauer zu Hause zu lassen:
* 10 Tage, wenn er asymptomatisch ist und einen negativen Abstrich am 10. Tag machen kann
* 14 Tage, wenn er asymptomatisch ist und keinen Abstrich macht
Bei auftretenden Symptomen muss der Hausarzt sofort kontaktiert werden!
Die Bearbeitung der positiven Covid-19 Fälle wird derzeit vollständig vom Gesundheitssystem verwaltet.
Ich empfehle daher, die Kontaktempfehlung unabhängig zu verwalten, auch ohne Anrufe von der lokalen Verwaltungsstelle für das Gesundheitswesen, und alle identifizierten Mitarbeiter vom Arbeitsplatz zu entfernen. Dies gilt auch für jene mit eventuellem negativem Ergebnis eines vorangegangenen (wenige Tage nach Kontakt mit einer Covid-19 positiven Person) Abstrich-Schnelltests.
Zum Zwecke der Beendigung der Quarantäne, müssen 10 Tage ab dem engen Kontakt mit einer Covid-19 positiven Person vergehen, um sich auf ein negatives Testergebnis eines Abstrichs berufen zu können.
26.10.2020
Arbeitsschutz: Informationen zu Covid-19
Liebe Kunden,
das Covid-19-Virus ist immer noch unter uns und die Infektionszahlen steigen wieder an. Deshalb bedarf es einer verstärkten Achtsamkeit und Einhaltung der bekannten Schutzmaßnahmen. Wir empfehlen Ihnen sich auf die fünf Kategorien zu konzentrieren:
- Abstand
- Mund-Nasen-Schutz
- Hygiene & Lüftung
- Information
- Gefährdungsbeurteilung
So können wir alle dazu beitragen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung am Arbeitsplatz minimiert wird. Damit können für die Mitarbeiter gesundheitliche und für das Unternehmen größere wirtschaftliche Folgen durch eine behördliche Betriebsschließung verringert werden.
Im Moment findet in Südtirol weiterhin die Landesgesetzgebung und die darin enthaltenen Maßnahmen Anwendung. Jedem Unternehmen steht es aber frei, betriebsintern strengere Regeln einzuführen.
Wenn Sie noch Fragen zu Ihrer konkreten Situation haben, können Sie gerne Ihren SYSTENT-Berater kontaktieren.
07.04.2020
Aktuelle Informationen zum Thema Arbeitsschutz
Fälligkeiten von Schulungen, Überprüfung von Arbeitsmitteln, Kontrollen in den Betrieben in Südtirol - das müssen Sie wissen!
Betreuung Arbeitsschutz
Wie wahrscheinlich fast alle, haben auch wir unsere Tätigkeit stark eingeschränkt, in der Überzeugung damit einen Beitrag zur Bewältigung dieser Gesundheitskrise zu leisten. Trotzdem sind wir weiterhin für Sie erreichbar und unterstützen Sie, wenn auch nicht in gewohnter Form, sondern mittels verschiedener technischer Hilfsmittel. Für dringende Einsätze vor Ort stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.
Fälligkeiten Schulungen
Mit dem Protokoll zur Reglementierung der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus am Arbeitsplatz vom 14.03.2020 wurden die Fälligkeiten der Weiterbildungen für die Leiter der Dienststelle, Vorgesetzte, Staplerführerscheine, Kranführerscheine u.a. bis auf weiteres aufgeschoben. Wir bieten trotzdem weiterhin einige unserer bewährten sowie betriebsspezifische Schulungen als Webseminare an. Wenn Sie die Zeit für Fortbildung nutzen wollen, kontaktieren Sie uns einfach.
Fälligkeiten Überprüfungen
Mit dem D.L. Nr. 18 vom 17.03.2020 wurde festgelegt, dass die periodischen Überprüfungen von Druckbehältern, Hebemitteln, Erdungsanlagen, Spielplätzen u.a, sofern keine besondere Gefahr besteht, aufgeschoben werden sollen. Dieser Aufschub gilt derzeit bis zum 15.06.2020.
Kontrollen in Südtirol
Wir empfehlen dringend allen Betrieben die derzeit geöffnet haben, eine Dokumentation der getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Eindämmung der Verbreitung des COVID-19 als Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, da bereits erste Betriebe in Südtirol vom Inspektorat kontrolliert wurden. Gerne unterstützen wir Sie mit unserem eigens dafür entwickelten Hilfsmittel.
27.03.2020
Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 für Ihr Unternehmen
Wir haben in Zusammenarbeit mit Arbeitsmedizinern ein Hilfsmittel entwickelt, mit dem Sie betriebsspezifische Schutzmaßnahmen für biologische Risiken vorbereiten und umsetzen können.
In der Vergangenheit wurde der Möglichkeit einer großen Epidemie wenig Aufmerksamkeit geschenkt und deshalb wurden auch keine Vorbeuge- und Notfallmaßnahmen festgelegt, um schnell reagieren und einen sicheren Betrieb aufrecht erhalten zu können.
Auch vor dem Hintergrund, dass die aktuelle COVID-19-Pandemie unsere Gesellschaft noch einige Wochen beschäftigen wird und eingedämmt werden muss, haben wir in Zusammenarbeit mit den Arbeitsmedizinern vom Ambulatorium ProSanitas ein Hilfsmittel als Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung erarbeitet. Mit diesem können Sie unternehmensspezifische Schutzmaßnahmen für COVID-19 und ähnlichen Krankheitserregern konkret planen.
Die Anwendung unseres Tools und die Beratung durch unsere Experten ist über Videokonferenz oder ähnlichem möglich.
In Anbetracht der aktuellen Situation empfehlen wir eine rasche Anwendung, auch in Absprache mit Ihrem Arbeitsmediziner.