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04.07.2022
Aktualisierung "Gemeinsames Protokoll" zwischen den Sozialpartnern

Sehr geehrte Kunden,

mit 30.06.2022 wurde das „Gemeinsame Protokoll für die Regelung der Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Virus Covid19 am Arbeitsplatz“ zwischen den Sozialpartnern aktualisiert und ist bis zum 31. Oktober 2022 gültig.

Wesentlichste Änderung ist, dass auch für Mitarbeiter keine Pflichten mehr zum Tragen von Atemschutz (Ausnahme Gesundheitswesen und Verkehr laut aktuellen rechtlichen Bestimmungen) und Einhaltung der Abstandsregelungen bestehen.

Folgende Maßnahmen werden im „Gemeinsamen Protokoll“ gefordert:

1 Information der Mitarbeiter, über:

  • Zugangsverbot zum Betrieb und Mitteilungspflicht an Arbeitgeber bei Covid-Symptomen;
  • Umsetzungspflicht aller betrieblicher Maßnahmen

2 Zugang zum Betrieb:

  • fakultatives Fiebermessen
  • Einhalten der Bestimmungen für positiv getestete und deren engen Kontakte laut aktuellen rechtlichen Bestimmungen

3 Abwicklung von Werkverträgen:

  • Auftragnehmer muss Auftraggeber informieren über positiv getestete Mitarbeiter
  • Auftraggeber muss Auftragnehmer über betriebliche Maßnahmen informieren und diese überwachen

4 Reinigen und Sanifizieren

  • tägliche Reinigung und regelmäßige Sanifizierung der Räumlichkeiten
  • Reinigung von Tastaturen, Mäusen und gemeinschaftlich genutzten Arbeitsmitteln nach Ende des Turnus
  • regelmäßiges Lüften

5 Persönliche Hygienevorsichtsmaßnahmen

  • Bereitstellung von Handdesinfektionsmitteln durch den Arbeitgeber und Nutzung durch den Arbeitnehmer

6 Atemschutzausrüstungen

  • FFP2-Maskenpflicht nur noch im Gesundheitswesen und im Personenverkehr laut aktuellen Bestimmungen
  • Arbeitgeber müssen FFP2-Masken bereitstellen, falls Arbeitnehmer diese tragen möchten;
  • Darüber hinaus ist für den Arbeitgeber die Möglichkeit vorgesehen, den Mitarbeitern das Tragen der Maske aufzuerlegen, wenn der Betriebsarzt oder der Leiter für den Arbeitsschutzdienstes (z. B. bei fragilen Arbeitnehmern) entsprechende Hinweise geben

7 Führung von gemeinsamen Bereichen (Mensa, Umkleideräumen, Raucherzonen, Getränke- und/oder Snackautomaten)

  • Zugang bleibt eingeschränkt, kurzzeitig und mit kontinuierlicher Lüftung

8 Handhabung des Eintritts und Austritts von Mitarbeitern

  • Fakultativ: zeitlich gestaffelte Zugänge sowie getrennte Ein- und Ausgänge

9 Umgang mit einer symptomatischen Person im Unternehmen

  • Information des Arbeitgebers
  • in Isolation begeben
  • FFP2-Maske tragen

10 Gesundheitsüberwachung/Betriebsarzt/Sicherheitssprecher

  • wie bisher

11 Agile Arbeit

  • Einsatzes agiler Arbeit in vereinfachter Form weiter möglich

12 Fragile Arbeitnehmer

  • Arbeitgeber legt nach Anhörung des Arbeitsmediziners besondere Maßnahmen fest
  • Anwendung besonderer Schutzmaßnahmen laut aktuellen rechtlichen Bestimmungen

13 Aktualisierung des Protokolls

  • Die Anwendung und Überprüfung des Protokolls bleibt in der Zuständigkeit des betrieblichen Covid-Komitees

Es ist zu beachten, dass auch noch die Ordinanza 1. aprile 2022 „Linee guida per la ripresa delle attivitá economiche e sociali“ des Gesundheitsministeriums bis 31.12.2022 in Kraft ist. Diese beinhaltet im Wesentlichen weitere Empfehlungen für einzelne Wirtschaftszweige wie dem Gastgewerbe, Öffentlichen Veranstaltungen, Einzelhandel usw. welche allerdings teilweise durch die aktuelle Gesetzgebung keine Gültigkeit mehr haben.

Das gleiche gilt für das Landesgesetz 4/2020 inkl. Anhang A. sowie die damit zusammenhängenden Dringlichkeitsmaßnahmen.

Weitere Corona-News

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07.04.2022 Dringlichkeitsmaßnahmen 10 und 11/2022

Sehr geehrte Kunden,

mit der Aufhebung des Notstandes mit 31.03.2022 sind einige, aber nicht alle Einschränkungen gefallen.

Im Folgenden die wesentlichen arbeitsrelevanten Anforderungen, welche laut Dringlichkeitsmaßnahmen 10/2022 und 11/2022 Anwendung finden.

Das Landesgesetz 4/2020, inkl. Anhang A, und die Sicherheitsprotokolle finden nach wie vor Anwendung.

Chirurgische Maskenpflicht:

In allen geschlossenen Räumen, mit Ausnahme der eigenen Wohnung oder wenn Personen voneinander isoliert sind und während des Tanzens in Tanzlokalen.

FFP2-Maskenpflicht:

  • in allen öffentlichen Verkehrsmitteln
  • in Seilbahnen, Gondeln und Sesselliften mit geschlossener Windkuppel
  • bei Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos, Unterhaltungslokalen (solchen für Livemusik und in ähnlichen Lokalen)
  • bei sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen
  • in Krankenhäusern

3G-Nachweis:

  • Im öffentlichen und im privaten Arbeitsbereich (gilt auch für Erwerbstätige älter 50 Jahre, unbeschadet der vorgesehenen Impfpflicht)
  • Gäste in Kantinen (Mensen) und bei Cateringdiensten
  • Gäste in den Innenräumen der Gastronomie (Tisch und Theke), mit Ausnahme der Innenräume von Hotels, in denen sich nur Übernachtungsgäste aufhalten
  • Teilnehmer bei öffentlichen Wettbewerben und bei Ausbildungskursen
  • Publikum von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und bei öffentlich zugänglichen Aufführungen im Freien
  • Personal von Schuleinrichtungen
  • Dienstleistungen an Personen
  • Proben von Chören und Musikkapellen in geschlossenen Räumen

2G-Nachweis:

  • Teilnehmer motorische und Sporttätigkeit in geschlossenen Räumen (auch Hallenschwimmbäder), einschließlich Sportveranstaltungen und Wettkämpfe (Ausnahme für Kinder unter 12 Jahren)
  • bei Benutzung von Umkleideräumen und Duschen
  • Publikum bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen in geschlossenen Räumen (Ausnahme Kinder unter 12 Jahren)
  • in Wellnessanlagen (auch innerhalb von Beherbergungsbetrieben)
  • Teilnehmer bei Tagungen und Kongressen
  • Besucher in Innenräumen von Kultur-, Sozial- und Freizeitzentren (mit Ausnahme von Kinderbildungszentren, einschließlich der Sommerzentren)
  • Zugang zu Bibliotheken
  • Teilnehmer bei Festen im Anschluss an zivile und religiöse Feiern, wenn diese in Innenräumen stattfinden
  • Besucher in Spiel-, Bingo- und Wettsälen
  • Teilnehmer bei Tanzveranstaltungen
  • Publikum von öffentlich zugänglichen Aufführungen in geschlossenen Räumen
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25.01.2022 Dringlichkeitsmaßnahmen 1, 2 und 3/2022

Sehr geehrte Kunden,

im Folgenden die wesentlichen Änderungen für die Arbeitswelt laut Dringlichkeitsmaßnahme 1, Dringlichkeitsmaßnahme 2 und Dringlichkeitsmaßnahme 3/2022 sowie der Anlage A des LG 4/2020:

2G-Verpflichtung (genesen oder geimpft) - es besteht eine Kontrollpflicht durch den Betreiber:

  • für Arbeitnehmer/innen des öffentlichen und privaten Sektors, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder in diesem Zeitraum vollenden werden, um ihren Arbeitsplatz aufsuchen zu können (15. Februar bis 15. Juni). Gilt auch für alle Personen, die – mit welchem Rechtstitel auch immer – in den genannten Sektoren arbeiten, eine Ausbildung absolvieren oder ehrenamtlich tätig sind, auch auf der Grundlage externer Verträge.
  • Gastronomie: für Konsumenten mit Ausnahme von Kantinen (Mensen) und Gastbetriebe, die mit Unternehmen Verträge über die Verabreichung von Mahlzeiten an Arbeiter abgeschlossen haben (Spezifizierungen beachten!) (3G-Verpflichtung)
  • Beherbergungsbetriebe (für Gäste)
  • Öffentlich zugängliche Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos und anderen öffentlich zugänglichen Orten, auch im Freien (für Publikum)
  • Zugang zu Wohn- und Seniorenheimen, Sozialhilfe-, sozial-gesundheitlichen und Hospizeinrichtungen
  • ÖPNV und Aufstiegsanlagen (für Nutzer)
  • Aus- und Weiterbildungen: Weiterbildungsstätten und private Kurse (für Teilnehmer)
  • Dorffeste, Messen, Tagungen und Kongresse (für Teilnehmer)
  • Museen, Ausstellungen und sonstigen kulturellen Einrichtungen und Kulturstätten sowie jene der Kultur-, Sozial- und Freizeitzentren und der Jugendzentren, Bildungshäuser und Weiterbildungseinrichtungen, sowohl in Innenräumen als auch im Freien (für Teilnehmer)
  • Feste im Anschluss an zivile oder religiöse Zeremonien
  • Spiel-, Wett- und Bingosäle und Kasinos
  • Schwimmbäder und -zentren im Freien, Turnhallen, Fitnesszentren und jegliche Sporteinrichtungen, Wellness- und Thermalanlagen

3G-Verpflichtung (genesen oder geimpft oder getestet) - es besteht eine Kontrollpflicht durch den Betreiber:

  • Handwerk, Industrie, Bauwesen und Dienstleister
  • Bibliotheken
  • Handel, Märkte
  • Zugang zu öffentlichen Ämtern, Post-, Bank- und Finanzdiensten sowie zu Handelstätigkeiten
  • Dienstleistungen an Personen
  • Aus- und Weiterbildungen: Pflichtkurse für Arbeitnehmer
  • Auswahlprüfungen im Rahmen von Wettbewerben, die von öffentlichen Verwaltungen ausgeschrieben werden
  • Einrichtungen der Jugendarbeit
  • Proben der Chöre und Musikkapellen in Innenräumen
  • Proben und Aufführungen von kulturellen Vereinen in Innenräumen
  • Öffentlich zugängliche Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos und an anderen öffentlich zugänglichen Orten, auch im Freien: Für Mitwirkende

Verbotene Tätigkeiten:

  • Abhalten von jeglichen Festen, gleichartigen Veranstaltungen und Konzerten, die Menschenansammlungen im Freien mit sich bringen (bis 31.01.2021)
  • Tanzveranstaltungen, die in Diskotheken, Tanzlokalen und ähnlichen Lokalen, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen stattfinden (bis 31.01.2021)

FFP2-Masken-Pflicht:

  • Bei öffentlich zugänglichen Aufführungen, die sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien in Theatern, Konzertsälen, Kinos, Unterhaltungslokalen und solchen mit Livemusik und anderen gleichgestellten Einrichtungen stattfinden bis zum Ende des epidemiologischen Notstandes (für Zuschauer und Mitwirkende)
  • Dienstleistungen an Personen (für Personal und Kunden)
  • Einrichtungen des Sanitätsbetriebes (für Besucher / Patienten)
  • Transport - ÖPNV (für alle)

Weitere Änderungen:

  • Gastronomie: Selbstbedienung wieder möglich, auch ohne abgepackte Ware (Spezifizierungen beachten!)
  • Tagesmütter- / Tagesväterdienste: Einzelne Anbieter können zusätzliche Kinder zu der laut den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Maximalanzahl aufnehmen (Für die Dauer des Notstandes)
  • Theater / Kinos: Falls Schüler/innen ab 12 Jahren während der Unterrichtszeit an Vorführungen in Theatern oder Kinos teilnehmen, gilt die allgemeine GreenPass-Regelung
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10.12.2021 Dringlichkeitsmaßnahme 37/2021

Sehr geehrte Kunden,

im Folgenden die wesentlichen Änderungen laut Dringlichkeitsmaßnahme 37/2021, zusätzlich zu den bestehenden Maßnahmen:

  • Beherbergungsbetriebe: Zugang nur mit Green Pass (3G-Bescheinigung)
  • Gastronomie:
    • Verzehr im Inneren nur mit Super Green Pass (2G-Bescheinigung)
    • Ausnahme von 2G und Anwendung von 3G:
      • Betriebsmensen
      • Gastronomie in Beherbergungsbetrieben nur für Hausgäste
  • Gemeinschaftsduschen/Umkleideräume: Nur mit Green Pass (3G-Bescheinigung)
  • Öffentlich zugängliche Aufführungen (Kino, Theater, Konzerte usw.):
    • Zuschauer: In Innenräumen und im Freien nur mit Super Green Pass (2G-Bescheinigung)
    • Darsteller: mit Green Pass (3G-Bescheinigung)
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12.10.2021 GreenPass am Arbeitsplatz: Dringlichkeitsmaßnahme 31/2021 & 32/2021

Sehr geehrte Kunden,

im Folgenden die wesentlichen Änderungen aus den Dringlichkeitsmaßnahmen 31/2021 und 32/2021.

Greenpass-Pflicht für ALLE Arbeitnehmer (inkl. Auszubildenden, Ehrenamtliche, Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände usw.) vom 15.10.2021 und bis zum 31.12.2021 unter folgenden Rahmenbedingungen:

  • Stichproben müssen durchgeführt werden.
  • Die Modalitäten zur Durchführung von Stichproben sind festzulegen.
  • Beauftragte für die Stichprobenentnahme sind schriftlich zu beauftragen.
  • Falls die Arbeitnehmer nicht im Besitz der grünen COVID-19-Bescheinigung sind, gilt es bis zu deren Vorlage als ungerechtfertigt abwesend, ohne disziplinarische Folgen und mit dem Recht auf Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses. Für die Tage des ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst werden weder Dienstbezüge noch sonstige Vergütungen, gleich welcher Art, gewährt.
  • In Unternehmen mit weniger als 15 Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber nach dem fünften und bis zum 10 Tag des ungerechtfertigten Fernbleibens den Arbeitnehmer für die Dauer des für die Vertretung abgeschlossenen Arbeitsvertrags suspendieren, jedoch nicht über die oben genannte Frist vom 31. Dezember 2021 hinaus.

Öffentliche Verwaltung: Unter Beachtung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen ist die normale Arbeitsweise in der öffentlichen Verwaltung jene in Präsenz. (also kein Homeoffice)

Öffentlich zugängliche Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos und an anderen öffentlich zugänglichen Orten, auch im Freien:

  • Keine Beschränkung der max. Zuschauerzahlen mehr
  • Proben der Chöre und Musikkapellen in Innenräumen: Greenpasspflicht

Aktivitäten der Museen und sonstigen kulturellen Einrichtungen:

  • Greenpasspflicht
  • keine Abstandsregelung mehr

Einrichtungen der Jugendarbeit sowie der Bildungshäuser und Weiterbildungseinrichtungen: Greenpasspflicht

Aktivitäten, die in Tanzsälen, Diskotheken und diesen gleichgestellten Räumlichkeiten stattfinden, sind zulässig, unter Einhaltung:

  • Greenpasspflicht
  • beim Zugang eine Identifizierung zum Zwecke einer Nachverfolgung
  • Die Besetzung darf im Freien nicht 75% und in geschlossenen Räumen nicht 50% der maximal zugelassen Besetzung überschreiten.

Es sind Strafen für Arbeitgeber als auch für Mitarbeiter, welche von obigen Pflichten abweichen vorgesehen.

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07.08.2021 Dringlichkeitsmaßnahme 28/2021 & Beschluss 666/2021 zum LG 4/2020 Anlage A

Sehr geehrte Kunden, 

im Folgenden die wesentlichen Änderungen für die Arbeitswelt laut Dringlichkeitsmaßnahme 28/2021 und Beschluss 666/2021 zum LG 4/2020 Anlage A.

  • 1/5-Regelung: Findet in jenen Fällen keine Anwendung, in denen das Vorweisen der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C. verlangt wird.
  • Bühnendarbietungen, Filmvorführungen und Aufführungen vor Publikum: Falls bei einer Aufführung mehr als 5.000 Zuschauer im Freien oder mehr als 2.500 Zuschauer in geschlossenen Räumen (und zwar für jeden Saal) anwesend sind, ist eine Besetzung im Ausmaß von nicht mehr als 50% bzw. von 25% der Höchstkapazität zugelassen (vorher max. 500 Personen innen und 1.000 draußen und 50% Besetzung der max. Kapazität, außer bei grüner Bescheinigung).
  • Tagungen und Kongresse: Abschnitt II wird nicht mehr angewandt und auch nicht die 1/5-Regel.
  • Gastronomie: Die Konsumierung am Tisch in Innenräumen ist nur nach dem Vorweisen der grünen Bescheinigung zulässig.
  • Öffentlich zugängliche Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos und an anderen öffentlich zugänglichen Orten, auch im Freien: ausschließlich mittels Zuweisung von fixen Sitzplätzen und nach Vorweisen der grünen Bescheinigung möglich.
  • Messen, Tagungen und Kongresse: Besuch nur nach Vorweisen der grünen Bescheinigung
  • Tanzlokale und Diskotheken: Wird weder in der Dringlichkeitsmaßnahme noch Anlage A erwähnt
  • Tätigkeiten der Spiel-, Wett- und Bingosäle und der Kasinos: nur mit grüner Bescheinigung
  • Aktivitäten der Museen und sonstigen kulturellen Einrichtungen und Orte, Archive, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Bildungshäuser und Weiterbildungseinrichtungen: Grüne Bescheinigung erforderlich
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16.07.2021 Die neuesten Änderungen

Sehr geehrte Kunden, 

es wurden die Anlage A des Landesgesetzes 4/2020 und neue Dringlichkeitsmaßnahmen geändert bzw. erlassen. Hier die wesentlichen Neuerungen für die Arbeitswelt. 

  • Flächenregelung: Wieder 1/5-Regelung (vorher 1/10) für alle Tätigkeiten, außer für besondere Tätigkeiten (z.B. Berufe der Körperpflege, Beherbergungsbetriebe)
  • Beherbergungsbetriebe: In den gemeinschaftlichen Schlafräumen von Beherbergungsbetrieben keine Pflicht von 1m Abstand, wenn Trennvorrichtungen vorhanden.
  • Grüne Bescheinigung: Bei den Tätigkeiten wo laut LG 4/2020, Anlage A verpflichtend eine grüne Bescheinigung vorgesehen ist (z.B. Dorffeste), sind auch Covid-Tests vor Ort möglich, aber nur für unter 18-Jährige.
  • Covid-Tests für über 18-Jährige sind vor Ort möglich bei:
    - Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen
    - Übungen und Ausbildungskursen von Zivilschützern (Feuerwehr usw.)
    - Gemeinschaftliche Schlafräume in Beherbergungsbetrieben
  • Sommeraktivitäten für Jugendliche MIT Übernachtung: Pflicht einer grünen Bescheinigung (vorher PCR-Tests)
  • Reisemittel: Alle Reisemittel über die des ÖPNV hinaus (z.B. Reisebusse) max. 80% Kapazitätsauslastung
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24.06.2021 Dringlichkeitsmaßnahme Nr.24/2021

Sehr geehrte Kunden,
mit der Dringlichkeitsmaßnahme 25, gültig bis 31.07.2021, wurden hauptsächlich eine Reihe von Einschränkungen aufgehoben und für fast jede betriebliche Tätigkeit auf die Maßnahmen in Anlage A des Landesgesetzes 4/2020 verwiesen, welche sowieso anzuwenden waren.
Im Folgenden die Auflistung von Maßnahmen, welche zusätzlich zu jenen in der Anlage A des LG 4/2020 für die jeweilige Branche sowie den branchenspezifischen Sicherheitsprotokollen geregelt sind.

  • Allgemein:
    - Abstand mind. 1 m
    - Atemschutz: Es besteht die Pflicht, immer einen Schutz der Atemwege bei sich zu haben und diesen an allen geschlossenen Orten (auch ÖPNV) mit Ausnahme der eigenen Privatwohnung und an allen Orten im Freien zu tragen, mit Ausnahme jener Fälle, wo durch die Beschaffenheit des Ortes und die Begebenheit der Situation gewährleistet ist, dass nicht zusammenlebende Personen dauerhaft voneinander isoliert bleiben.
  • Sicherheit am Arbeitsplatz: verpflichtende Erwähnung der Testvorschriften in den betrieblichen Sicherheitsprotokollen
  • Handel- und Dienstleistungen:
    - Für Dienstleistungen an Personen ist eine FFP2-Maske erforderlich. Chirurgische Maske sind ausreichend, sofern der CoronaPass vorliegt.
    - Beschilderung der max. Personenanzahl im Geschäftsbereich
  • Gastgewerbe:
    - Konsumierung sitzend
    - Außerhalb von Lokalen ist der Verzehr von Speisen und Getränken an öffentlich zugänglichen Orten nur dann erlaubt, wenn 2 m Abstand eingehalten werden kann
    Weiterhin gültig:
    - im Freien dürfen höchstens 50 Personen bewirtet werden. Mehr Personen sind erlaubt, wenn in der Lizenz vorgesehen oder von der Gemeinde ermächtigt
    - Der Konsum in Innenräumen ist für maximal vier am Tisch sitzende Personen gestattet, vorausgesetzt, die in Anlage A des LG 4/2020 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen werden eingehalten. Falls alle Gäste demselben Haushalt angehören oder den CoronaPass vorweisen können, darf die Höchstzahl von vier Personen je Tisch in den Innenräumen des Lokals überschritten werden.
  • ÖPNV: maximal 80% der gewöhnlichen Förderkapazität
  • Seilbahnen:
    - geschlossene Anlagen: maximal 80% der gewöhnlichen Förderkapazität
    - offene Anlagen: 100% der gewöhnlichen Förderkapazität
  • Veranstaltungen:
    - Öffentlich zugängliche Veranstaltungen (z.B. Dorf- und Wiesenfeste): auf abgegrenzte Flächen und mit CoronaPass erlaubt
    - Aufführungen (z.B. Theater, Kinos):
    -- Zuweisung vorgemerkter Sitzplätze
    -- Abstände 1m für Alle
    -- Zuschauer: Max. 50% der genehmigten Höchstkapazität erlaubt
    -- in geschlossenen Räumen: max. 500 Zuschauer
    -- im Freien: max. 1.000 Zuschauer
    -- Haben ALLE Zuschauer einen CoronaPass, gelten die Maßnahmen bzgl. Abstände und max. Höchstkapazität nicht
  • Chöre und Musikkapellen: Für die Proben und die Aufführungen, in geschlossenen Räumen, müssen die Mitglieder über den CoronaPass verfügen
  • Feste im Anschluss an zivile oder religiöse Zeremonien: CoronaPass-Pflicht
  • Hallenschwimmbäder und Hallenschwimmzentren, Wellness- und Thermalanlagen (sofern keine Beherbergungsbetriebe): CoronaPass-Pflicht
  • Verboten bis 30.06.2021: Tagungen und Kongresse, Spiel-, Wett- und Bingosäle und Kasinos
  • Verboten bleiben Tanzlokale und Diskotheken
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11.06.2021 Dringlichkeitsmaßnahme Nr.24/2021

Sehr geehrte Kunden, 
im Folgenden die wesentlichen Änderungen für die Arbeitswelt laut Dringlichkeitsmaßnahme 24/2021 mit sofortiger Gültigkeit. Es findet immer noch das LG 4/2020 Anwendung. Die Maßnahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen sind zusätzlich anzuwenden.

  • Ausgangssperre von 24.00 bis 05.00 Uhr
  • Einzelhandel und öffentlicher Personennahverkehr:
    - Keine FFP2-Maskenpflicht mehr (chirurgische Masken in ÖPNV sind ausreichend)
  • Gastgewerbe:
    - im Außenbereich gelten die Schutzmaßnahmen laut Anlage A des LG 4/2020 (also keine FFP2-Maskenpflicht usw.)
    - im Innenbereich: Falls ALLE Gäste einen CoronaPass haben, darf die Höchstzahl von vier Personen je Tisch überschritten werden
    - Theken: Mindestabstand von 1 Meter zwischen Personen
    - Buffet: zulässig, sofern eigens beauftragtes Personal die Bedienung übernimmt oder ausschließlich als Einzelportionen abgepackte Produkte angeboten werden
  • Beherbergung:
    - CoronaPass-Pflicht in Gemeinschaftsschlafräumen (wie z.B. auf Schutzhütten), ansonsten kein CoronaPass mehr erforderlich
    - Bezug auf spezifische Vorschriften der Gastronomie aufgehoben
  • Öffentliche Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos und an anderen öffentlich zugänglichen Orten:
    - In geschlossenen Räumen: Wenn ALLE Besucher einen CoronaPass haben, KEINE Beschränkung bzgl. Abstand (1m) und 50% der max. Besucherkapazität
  • Messen, Tagungen, Kongresse: keine CoronaPass-Pflicht
  • Aufführungen von Chören und Musikkapellen:
    Für Akteure ist im Freien der CoronaPass nicht mehr erforderlich
  • Museen und andere kulturelle Einrichtungen und Orte, einschließlich Bibliotheken, Archive, Einrichtungen der Jugendarbeit:
    - Einhaltung der geltenden Protokolle und der in der Anlage A zum Landesgesetz vom 8. Mai 2020, Nr. 4, vorgesehenen Maßnahmen
  • Schwimmbäder und Schwimmzentren, der Turnhallen, Fitnesszentren, Sporteinrichtungen
    - Einhaltung der in der Anlage A zum Landesgesetz vom 8. Mai 2020, Nr. 4, vorgesehenen Maßnahmen
    - CoronaPass-Pflicht in geschlossenen Räumen
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26.05.2021 Dringlichkeitsmaßnahme Nr.23/2021

Sehr geehrte Kunden, 
im Folgenden die wesentlichen Änderungen für die Arbeitswelt laut Dringlichkeitsmaßnahme 23/2021 mit Gültigkeit vom 21. Mai bis 31. Juli 2021.

  • Ausgangssperre von 23.00 bis 05.00 Uhr
  • Einzelhandel:
    - Gewohnte Öffnungszeiten
    - FFP2-Maskenpflicht für Personal und Kunden (Ausnahme: mit CoronaPass genügt eine chirurgische Maske)
  • Gastgewerbe:
    - Personenbegrenzung von 50 im Freien aufgehoben
    - FFP2-Maskenpflicht für Personal und Gäste (Ausnahme ab 01.06.: mit CoronaPass genügt eine chirurgische Maske)
    - ab 01.06. keine CoronaPass-Pflicht mehr in geschlossenen Räumen
  • Beherbergung: CoronaPass-Pflicht, mit Ausnahme der Gastronomie - dort gilt die Regelung für die Gastronomie
  • Öffentliche Verwaltung: darf wieder in Präsenz arbeiten
  • Öffentliche Wettbewerbe: Begrenzung der Personenanzahl wurde aufgehoben
  • Seilbahnanlagen: wieder erlaubt mit max. Kapazitätsauslastung von 50% in geschlossenen Kabinen und 100% in offenen Kabinen
  • Theater, Konzertsäle, Kinos ...: 50% Auslastungbegrenzung aufgehoben
  • Museen: keine CoronaPass-Pflicht
  • Spiel-, Wett- und Bingosäle sowie Kasinos: dürfen ab 1.Juli wieder öffnen; Zutritt mit CoronaPass
  • Themen- und Vergnügungsparks dürfen ab 15. Juni wieder öffnen
  • Wellness- und Thermalanlagen dürfen ab 1.Juni wieder öffnen. Zutritt mit CoronaPass
  • Für die Einreise aus europäischen Ländern nach Italien braucht man einen negativen Test (Ausnahmen vorhanden), eine Eigenerklärung und die Meldung an die Gesundheitsbehörde.
  • Ab dem 15. Juni darf nach religiösen Zeremonien unter Auflagen und mit CoronaPass wieder gefeiert werden.
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27.04.2021 Dringlichkeitsmaßnahme Nr.20/2021

Sehr geehrte Kunden,

hier die wesentlichen Änderungen für die Arbeitswelt laut Dringlichkeitsmaßnahme 20/2021 mit Gültigkeit vom 26.April bis zum 31.Juli 2021.

Gastgewerbe:

  • Bewirtung im Freien ist erlaubt
    - für maximal 4 Personen/Tisch
    - bis um 22.00 Uhr
    - unter Einhaltung Anlage A des LG 4/2020
  • Bewirtung in geschlossenen Räumen, mit zusätzlich
    - CoronaPass
    - Platzreservierung

Beherbergung:

  • Zusätzlich zu den bisherigen Maßnahmen gelten:
    - Verringerte Personenanzahl in Gemeinschaftsräumen wie im Einzelhandel
    - Schutz der Atemwege
    - Dienstleistungen nur für Hausgäste, außer Essen und Trinken ist für jeden möglich unter Einhaltung der Maßnahmen für die Gastronomie

Führungen, didaktische Ausflüge und ähnliche Ausflüge, die von schulischen und nichtschulischen Einrichtungen organisiert werden, können innerhalb der Provinz durchgeführt werden

Betreuungs- und Begleitungsangebote (für Kinder und Jugendliche) sind wieder erlaubt

Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos sind wieder erlaubt, bei:

  • Zuweisung von vorgemerkten Sitzplätzen
  • Abstand > 1m
  • Besetzung von nicht mehr als 50 % der genehmigten Höchstkapazität
    - Zusätzlich gilt im Freien: max. 1.000 Personen
    - Zusätzlich gilt in geschlossenen Räumen: max. 500 Personen mit CoronaPass

Museen und andere kulturelle Einrichtungen und Orte, einschließlich Bibliotheken, Archive, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Bildungshäuser und Weiterbildungseinrichtungen, sind für das Publikum zugänglich und der Zugang ins Innere ist mit dem CoronaPass erlaubt.

Veranstaltung von Messen in Präsenz ist ab 15. Juni und ab dem 1. Juli 2021 ist die Abhaltung von Tagungen und Kongressen in Präsenz erlaubt, sofern:

  • Anhang A des LG 4/2020 eingehalten
  • CoronaPass für den Zutritt zu Innenräumen

Wellness- und Thermalanlagen dürfen ab 1. Juli öffnen, sofern die Maßnahmen aus Anlage A des LG 4/2020 eingehalten werden

Themen- und Vergnügunsparks sind ab dem 1. Juli 2021 erlaubt, sofern die Maßnahmen aus Anlage A des LG 4/2020 eingehalten werden

Der CoronaPass oder die „grüne Bescheinigung” ist eine Bescheinigung, die der Südtiroler Sanitätsbetrieb oder eine andere Gesundheitsbehörde auf der Grundlage spezifischer Protokolle zum Nachweis einer der folgenden Situationen ausstellt:

  • erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2
  • Genesung von einer Infektion mit dem SARS-CoV-2
  • durchgeführter SARS-CoV-2-Tests mit negativem Ergebnis
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06.04.2021 Dringlichkeitsmaßnahme Nr.18/2021

Sehr geehrte Kunden,

im Folgenden die wesentlichen Änderungen für die Arbeitswelt laut Dringlichkeitsmaßnahme 18/2021 mit Gültigkeit vom 07. bis zum 30. April 2021.

  • Bewegungen zwischen den Gemeinden innerhalb Südtirols sind zwischen 05.00 und 22.00 Uhr ohne Einschränkung möglich.
  • Einzelhandel: Wieder normale Öffnungszeiten für alle Einzelhandelsbetriebe (Ausnahme: sonntags geschlossen, außer Apotheken, Tabaktrafiken, Lebensmittelgeschäfte ...)
  • Gastbetriebe: Alle (auch Bars) dürfen Speisen und Getränke zum Mitnehmen oder einen Lieferservice anbieten. Verzehr vor Ort bleibt verboten.
  • Beherbergungsbetriebe dürfen wieder für alle Gäste öffnen.
  • Testpflicht für alle Mitarbeiter aller Wirtschafts-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen:
  • "Nach Rücksprache mit den Gewerkschaften werden die Sicherheitsprotokolle ergänzt, wobei vorgesehen werden muss, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen regelmäßig auf das SARS-CoV-2-Virus getestet werden. Die genannten Tests werden gemäß den vom Sanitätsbetrieb festgelegten Verfahren durchgeführt."
    Derzeit ist noch keine konkret definierte Vorgehensweise veröffentlicht. Wie bisher können Tests betriebsintern durchgeführt werden oder es können die Angebote von Gemeinden, Apotheken und Teststraßen genutzt werden.
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17.03.2021 Dringlichkeitsmaßnahme Nr.14/2021

Sehr geehrte Kunden,

im Folgenden die wesentlichen Änderungen für die Arbeitswelt laut Dringlichkeitsmaßnahme 14/2021 mit Gültigkeit vom 15. März bis zum 6. April 2021.

  • Alle Dienste an Personen sind wieder zugelassen (FFP2-Maskenpflicht für Personal und Kunden)
  • Märkte sind wieder erlaubt
  • Essen und Trinken in der Öffentlichkeit ist wieder erlaubt (>1m Abstand)
  • Kindergärten und Unterricht an den Grundschulen finden wieder in Präsenz statt

Ab dem 22.03.2021 gilt:

  • Der Einzelhandel darf wieder öffnen
  • Der Unterricht an den Mittelschulen findet in Präsenz statt

An den Osterfeiertagen, vom 03.04.2021 bis 05.04.2021, gelten zusätzlich folgende Einschränkungen:

  • Alle Dienste an Personen sind verboten
  • Essen und Trinken in der Öffentlichkeit ist verboten
  • Einzelhandel ist verboten mit Ausnahme von Lebensmitteln und Grundbedarfsgüter (außer am Sonntag)
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10.03.2021 Dringlichkeitsmaßnahme Nr.13/2021

Sehr geehrte Kunden, 
im Folgenden die wesentlichen Änderungen für die Arbeitswelt laut Dringlichkeitsmaßnahme 13/2021.

Für alle Gemeinden gelten wieder die gleichen Maßnahmen: Die Testpflicht ist aufgehoben.
Es gibt Ausnahmen für folgende Gemeinden: Meran, Riffian, Moos im Passeier, Mals, Lana, St. Martin im Passeier, Kuens, St. Leonhard im Passeier, Tirol, Schlanders, Partschins, Schenna, Algund, Taufers im Münstertal bis zum 14.03.2021:

  • Verbot von Dienstleistungen an Personen (Friseure, Schönheitspfleger …) mit Ausnahme der Bestattungsinstitute und Wäschereien
  • Fernunterricht für alle Schulstufen (Ausnahmen für Kinder von Eltern in besonderen Arbeits- bzw. Sozialverhältnissen)

Weiters können verpflichtenden Ausbildungslehrgänge in den Bereichen Bevölkerungsschutz, Gesundheit und Sicherheit, bei denen eine physische Anwesenheit notwendig ist, in Präsenz abgehalten werden, falls die Ausbildung dringend und unaufschiebbar ist.

Auf Staatsebene wurde entschieden, die Einreisebeschränkungen von Österreich nach Italien bis zum 06.04.2021 zu verlängern.

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23.02.2021 Dringlichkeitsmaßnahme Nr.9/2021

Sehr geehrte Kunden, 
im Folgenden die wesentlichen Änderungen für die Arbeitswelt laut Dringlichkeitsmaßnahme 9/2021.

Besondere Maßnahmen gelten ab 24.02.2021 bis 07.03.2021 auch für die Gemeinden Mals, Lana, Kuens, St. Martin i.P., St. Leonhard i.P.

  • Jede Bewegung in das oder aus dem Gemeindegebiet ist untersagt. Ausnahmen sind vorgesehen für bestimmte Dringlichkeiten und nur mit einem zusätzlichen negativen Antigen- oder PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden ist.
  • Durchfahrt bleibt erlaubt

Für die Gemeinden Mals, St. Pankraz, Lana, Meran, Kuens, Riffian, St. Martin i.P., St. Leonhard i.P., Moos gelten zusätzlich folgende Änderungen zur vorhergehenden Dringlichkeitsmaßnahme:

  • Lieferanten, welche in das Gemeindegebiet hinein- oder herausfahren brauchen keinen Test
  • Baustellen und Produktionstätigkeiten: Tätigkeitsverbote der Dringlichkeitsmaßnahme 8/2021 sind wieder aufgehoben

Die Tests können kostenlos bei extra eingerichteten Teststationen und einigen Apotheken und Hausärzten durchgeführt werden. Ort und Öffnungszeiten der Testzentren in den Gemeinden finden Sie hier: www.sabes.it/de/news.asp?aktuelles_action=4&aktuelles_article_id=653105

Die Auflistung und Kontaktdaten der teilnehmenden Hausärzte und Apotheken sind auf der Homepage des Sanitätsbetriebes unter www.sabes.it/de/covid-19.asp veröffentlicht.

Um die Tests kostenlos zu erhalten, muss eine Eigenerklärung ausgefüllt werden, welche die Notwendigkeit der Bewegung außerhalb der Gemeinde bestätigt.

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18.02.2021 Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 8/2021

Sehr geehrte Kunden,
im Folgenden die wesentlichen Änderungen für die Arbeitswelt laut Dringlichkeitsmaßnahme 8/2021, welche bis zum 28.02.2021 gültig sind:

  • Schließung aller Schulen und Kindergärten (Ausnahmen für Kinder deren Eltern einen für die Öffentlichkeit wichtigen Beruf ausüben bzw. sich in sozial schwierigen Situationen befinden)
  • Verbot weiterer Detailhandelstätigkeiten (erlaubte Tätigkeiten im Anhang der Dringlichkeitsmaßnahme)
  • Schutzhütten sowie Gastgewerbe in Skigebieten: Es gelten die gleichen Regeln wie für das restliche Gastgewerbe
  • Bars und ähnliche Dienstleistungen (Ateco-Kodex 56.3) sowie Detailhandel mit Getränken (Ateco-Kodex 47.25): Verkauf zum Mitnehmen verboten
  • Verkauf zum Mitnehmen von Getränken in jeglicher Form für Schank- und Speisebetriebe verboten
  • In den Gemeinden Meran, Riffian, Moos in Passeier und St. Pankraz gelten vom 22.02. bis 07.03.2021 verschärfte Maßnahmen:
    - jede Bewegung in das oder aus dem Gemeindegebiet ist untersagt, es sei denn, diese Bewegungen sind durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, Gesundheitsgründe oder Situationen der Notwendigkeit oder Dringlichkeit begründet, und jedenfalls unter der Voraussetzung, dass ein negatives Ergebnis eines Antigen- oder PCR- Abstrichtests, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorliegt (Ausnahmen für Gesundheitspersonal, Rettungskräfte usw. vorhanden)
    - Durchfahrt bleibt erlaubt
    - alle Produktionstätigkeiten verboten (Ausnahmen in Anlage A der Dringlichkeitsmaßnahme)
    Für die zugelassenen Tätigkeiten gilt die Einhaltung des Sicherheitsprotokolls vom 14.03.2020.
    Weiterhin erlaubt:
    - Homeoffice
    - Tätigkeiten zur Garantie der Versorgungsdienste nach dem Gesetz 142/1990
    - Lieferketten zur Aufrechterhaltung der erlaubten Tätigkeiten
    - alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gesundheit, Agrar- und Lebensmittelprodukten, Bewältigung des Notstandes
    - Anlagen, deren Abschaltung ein hohes Risiko darstellen
    - Luft- und Raumfahrt, Verteidigung sowie andere Tätigkeiten von strategischer Bedeutung für die nationale Wirtschaft
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16.02.2021 Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 7/2021

Sehr geehrte Kunden,

im Folgenden die wesentlichen arbeitsbezogenen Änderungen laut Dringlichkeitsmaßnahme 7/2021 zusätzlich zu den bestehenden, welche vom 14.02 bis 28.02.2021 Gültigkeit haben:

  • Allgemeine Pflicht von FFP2-Masken in den öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen
  • Festlegung der Modalitäten zur Durchführung der freiwilligen Tests für Mitarbeiter
  • Detailhandel: weitere Einschränkungen bestimmter Tätigkeiten
  • Gastgewerbe in Skigebieten und Ausschank in Schutzhütten ausgesetzt
  • Kantinen und Mensen: Nur noch Betriebskantinen erlaubt
  • Verabreichung von Speisen und Getränke im Gastgewerbe inkl. neben Schnellstraßen (z.B. Tankstellen) verboten
  • die in den vorhergehenden Verordnungen vorgesehenen Bestimmungen zur Arbeit in der Privatwirtschaft werden auch auf die Tätigkeiten der Betriebspraktika und Berufsbildungen innerhalb der Betriebe angewandt
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10.02.2021 Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 6/2021

Sehr geehrte Kunden,

im Folgenden die wichtigsten Änderungen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit laut Dringlichkeitsmaßnahme 6/2021, welche vom 08.02.2021 bis 28.02.2021 gültig ist. Die darin festgelegten Maßnahmen finden zusätzlich zu den bisherigen Anwendung.

  • Bewegungsfreiheit außerhalb der Gemeinden beschränkt auf Arbeit, Gesundheit, Notwendigkeit oder Dringlichkeit mit Eigenerklärung
  • Dienstleistungen an Personen verboten, ausgenommen Friseure, Wäschereien und Bestattungsunternehmen (FFP2-Maske ist Pflicht)
  • Detailhandel: Nur Lebensmittel und Grundbedarfsgüter erlaubt. Ausnahmen: Verkauf über Distanz und Hauslieferung möglich.
  • Märkte sind geschlossen, außer reiner Lebensmittelverkauf von der Landwirtschaft
  • Gastronomie verboten, außer Mitnahme und Hauszustellung zu bestimmten Uhrzeiten, sowie "Kantinen (Mensen) und die durchgehenden Cateringdienste auf Vertragsbasis"
  • Beherbergung verboten, außer für Personen, welche sich aus zulässigen Gründen (keine touristischen!) in Südtirol aufhalten dürfen.
  • Öffentliche Verwaltung: Agile Arbeitsform, außer "Notdienste" und Sitzungen über Distanz, außer in begründeten Fällen.

Empfehlungen laut Dringlichkeitsmaßnahme:

  • Arbeit über die Distanz
  • Verwendung von FFP2-Masken
  • auf der Grundlage von Sicherheitsprotokollen, welche die prioritären Fälle festsetzen, wird den Angestellten die Möglichkeit gegeben, sich periodisch Antigen- oder Molekulartests zu unterziehen.
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08.01.2021 Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 1/2021

Sehr geehrte Kunden,

im Folgenden die wesentlichen Änderungen der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 1/2021.
Die Änderungen sind seit 07.01.2021 bis auf Widerruf gültig.
Folgende Tätigkeiten dürfen wieder mit Einschränkungen und unter Beachtung der Schutzmaßnahmen durchgeführt werden:

  • Alle Dienstleistungen an Personen
  • Alle Einzelhandelstätigkeiten
  • Gastbetriebe
  • Beherbergungsbetriebe
  • Ab 18.01.21: Skigebiete
  • Verpflichtende Aus- und Weiterbildungen und deren Prüfungen, in jenen Fällen, wo die physische Anwesenheit unerlässlich ist, und unter Einhaltung der Regeln zum Abstand und zur Sicherheit

Bewegungen zwischen 22.00 und 05.00 Uhr sind weiterhin nur aus dringenden Gründen und mit Eigenerklärung möglich.
Alle weiteren Verbote bleiben aufrecht z.B. in den Bereichen Kultur, Freizeit, Vereinssport.

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Corona-News aus dem Jahr 2020

22.12.2020
Reisebeschränkungen in der Weihnachtszeit

Sehr geehrte Kunden, 

die Weihnachtszeit wurde in der Vergangenheit auch für Reisen ins Ausland genutzt. 
Aufgrund der Covid-19-Pandemie gelten dieses Jahr jedoch zwischen dem 10.12.2020 und dem 15.01.2021 besondere Beschränkungen für die Einreise nach Italien. Die Art der Einschränkung hängt vom Einreiseland und der Staatsbürgerschaft sowie vom Einreisegrund ab.
Pflichten für Europäer bei der Einreise nach Italien sind:

  • Negativer PCR- oder Antigentest nicht älter als 48 Stunden (oder 14-tägige Isolation)
  • Eigenerklärung
  • Registrierung beim Sanitätsbetrieb

Ausgenommen von der Test- und Isolationspflicht sind u.a.:

  • Berufsfahrer, Reisepersonal und berufs- oder studienbedingte Grenzpendler
  • Mitarbeiter von italienischen Unternehmen, die sich nicht länger als 120 Stunden aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten haben
  • Ausländische Arbeiter, für die spezifische Sicherheitsprotokolle vorhanden sind, welche durch die Gesundheitsbehörde freigegeben wurden
  • Durchreisende durch Italien mit einer Aufenthaltsdauer von weniger als 36 Stunden
  • Personen, welche aus Arbeitsgründen, zwingender Notwendigkeit oder Gesundheit für maximal 120 Stunden nach Italien einreisen. Nach Wahrnehmung des Termins muss das Land sofort verlassen werden.

Zwischen dem 21.12.2020 und dem 06.01.2021 gelten verschärfte Regeln
Personen, die nicht aus zwingenden Gründen (Arbeit/Studium, absolute Dringlichkeit, Gesundheit) nach Italien einreisen oder zurückkehren, müssen für 14 Tage in Isolation. Dies sollte bei Auslandsaufenthalten, auch in Bezug auf die nachfolgende Wiederaufnahme der Arbeit, beachtet werden.

Die Bewegung zwischen den einzelnen Regionen und Provinzen Italiens aus nicht zwingenden Gründen ist verboten.

Zwischen dem 24.12.2020 und dem 06.01.2021 treten Einschränkungen im Gastgewerbe, Einzelhandel und Dienstleistungen an Personen in Kraft:

  • Verbot für Dienstleistungen an Personen; Ausnahme: Friseursalon, Wäschereien, Bestattungsdienste
  • Handelsbetriebe müssen schließen, außer jene für Lebensmittel und Grundbedarfsgüter sowie Apotheken, Parapharmazien, Zeitungskioske und Tabakläden. Ausnahme: Der Verkauf über die Distanz oder durch Hauszustellung zulässig.
  • Verbot für Gastgewerbe (außer Kantinen, Mensen und Catering) Ausnahme: Lieferservice und Abholung

Hier die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 76.

01.12.2020
Dringlichkeitsmaßnahmen Nr. 70 bis Nr. 74

Sehr geehrte Kunden,

im Folgenden die wesentlichen Änderungen der Dringlichkeitsmaßnahmen Nr. 70 bis Nr. 74 auf Landesebene.
Ein Enddatum der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 73, in welcher die Arbeitstätigkeiten definiert sind, wurde nicht veröffentlicht. 
Mit der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 70 wurde die Vorgehensweise für positiv getestete Personen im Zuge des landesweiten Corona-Screenings festgelegt.
Die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 73 sieht die Aufhebung des grundsätzlichen Verbotes aller Tätigkeiten mit Ausnahmen vor und enthält die Erlaubnis aller Tätigkeit mit Ausnahmen.
Die Einhaltung der allgemeinen und spezifischen Schutzmaßnahmen ist weiterhin zu beachten.

Erlaubt sind wieder:

  • Alle wirtschaftlichen Tätigkeiten
  • Einzelhandel (Einkaufszentren mit > 2.500 m² brauchen zusätzlich einen Ordnungsdienst)
  • Sitzungen vor Ort
  • Kundenkontakt
  • Baustellen
  • Ab dem 04.12.2020: Bewegungen auf dem Landesgebiet zwischen 05.00 und 22.00 Uhr ohne Eigenerklärung möglich. Zwischen 22.00 und 05.00 Uhr mit Eigenerklärung aus folgenden Gründen:
    • Arbeit
    • Gesundheit
    • Dringlichkeit
    • Notwendigkeit (dazu gehören häusliche Pflege, Partner, Hundeauslauf)
  • Ab dem 04.12.2020: Dienstleistungen an Personen jeglicher Art; Gastbetriebe; Beherbergungsbetriebe

Verboten bleiben:
Jegliche Art von öffentlichen Veranstaltungen sowie Öffnung von Kultur- und Vergnügungsstätten (mit Ausnahme professioneller Proben sowie Bibliotheken)

19.11.2020
Informationen Massentest

Sehr geehrte Kunden,
aufgrund der großen Nachfrage nach Informationen zum Thema Corona-Massentest möchten wir Ihnen zusammenfassend die wichtigsten Punkte zukommen lassen.

Es gilt der Grundsatz für alle Branchen: Im Unternehmen "kann nur das Personal eingesetzt werden, das beim vom Landesgesundheitsdienst organisierten Corona-Screenings teilnimmt".

Ausnahme: Wenn Mitarbeiter (Tätigkeiten) in der Gefährdungsbeurteilung zu Covid-19 in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmediziner in ein "geringes Risiko" eingestuft werden.

Tests können unter bestimmten Voraussetzungen auch in den Betrieben organisiert werden (z.B. durch den Arbeitsmediziner).

Das Beschäftigungsverbot für nicht getestete Mitarbeiter gilt zunächst bis zum 29.11.2020. Da der Test bis 72 Stunden vor und nach dem Testwochenende anerkannt wird, beginnt das Beschäftigungsverbot laut einiger Interpretationen erst ab dem 26.11.2020.
Während dieser Zeit stellt der Arbeitgeber sicher, unter Einhaltung aller Datenschutzbestimmungen, dass nur getestetes Personal im Unternehmen eingesetzt wird.

Inwieweit Mitarbeiter, welche unter das Beschäftigungsverbot fallen in der Zeit, in welcher sie nicht im Betrieb arbeiten, entlohnt werden, ist mit den Arbeitsrechtsberatern bzw. Lohnbüros zu klären.

Weitere Infos zum Ablauf und Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter folgendem Link:
http://www.provinz.bz.it/sicherheit-zivilschutz/zivilschutz/coronavirus-suedtirol-testet.asp

14.11.2020
Neuerungen Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 69/2020

Sehr geehrte Kunden,
die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 69/2020 wurde verabschiedet und ist bis zum 29.11.2020 gültig.
In den vorhergehenden Dringlichkeitsmaßnahmen war grundsätzlich alles erlaubt mit einigen speziellen Verboten. Jetzt sind grundsätzlich alle Tätigkeiten verboten mit speziellen Ausnahmen.
Es bleiben jedoch die bisherigen Verbote (insbesondere in den Branchen Gastgewerbe, Detailhandel, Kultur, öffentliche Veranstaltungen, Schulen, Sport) mit Ausnahmen bestehen und werden weiter verschärft.
Eine Liste mit erlaubten Tätigkeiten (in Abhängigkeit vom ATECO-Kodex) befindet sich in der Anlage 1 der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 69/2020. Zusätzlich sind Tätigkeiten erlaubt, welche die öffentlich notwendigen Dienste, das Gesundheitswesen, den Lebensmittelbereich, die Landwirtschaft, das Militär usw. unterstützen.

Folgende wesentliche Verbote und Schutzmaßnahmen kommen für die zugelassenen Tätigkeiten zu den bisherigen hinzu:

  • Verbot von Kundenkontakt
  • Zusätzliche Schutzmaßnahmen:
    • Anwendung 1/10-Regel
    • Erhöhte Reinigung und Desinfektion der Arbeitsplätze
    • Es kann nur das Personal eingesetzt werden, das beim vom Landesgesundheitsdienst organisierten Corona-Screening teilnimmt
  • Gewerbliche Tätigkeiten in Betriebsstätten dürfen ausschließlich zur Fertigstellung von bereits bestellten Produkten, ohne Kundenkontakt und unter Einhaltung der verschärften Sicherheitsmaßnahmen weiterhin ausgeübt werden
  • Dienstleistungsberufe: Anwendung "agiles Arbeiten", sofern über die Distanz möglich (Homeoffice)
  • Weitere Sonderregelungen für
    • Baustellen (z.B. Hochbau ist verboten mit Ausnahmen, aber Tiefbau erlaubt)
    • Gastgewerbe (z.B. Betriebsmensen dürfen geöffnet bleiben)
    • Schulen
    • Berufssportler

05.11.2020
Die letzten Neuigkeiten für die Arbeitswelt

Sehr geehrte Kunden,
seit dem Wochenende sind täglich! weitere Dringlichkeitsmaßnahmen verabschiedet, widerrufen und ersetzt worden. Es gilt aber weiterhin das LG 4/2020 inkl. Anhang A, außer die Dringlichkeitsmaßnahme sieht strengere Regelungen vor.

Klarstellung zu unserem letzten Rundschreiben zum Punkt 
„Beschilderung mit max. Personenanzahl am 'Eingang der Räumlichkeiten' anbringen, welche öffentlich zugänglich sind sowie in allen gewerblichen Einrichtungen":
Hier sind nur „Geschäfte“ im Sinne von „Verkauf" gemeint, denn im italienischen Text heißt es „esercizi commerciali" und nicht „gewerbliche" im Sinne von „Wirtschaftsbetrieben" im Allgemeinen.

Wesentliche Änderungen (vorerst bis zum 22.11.2020):

  • Weitere Einschränkungen u.a. für:
    • 23 Südtiroler Gemeinden (Leifers, Sarntal, Freienfeld, Ratschings, Mals, Schluderns, Gargazon, Rasen-Antholz, Glurns, Taufers im Münstertal, Pfitsch, Bozen, Neumarkt, Sterzing, Nals, Pfatten, Branzoll, Welschnofen, Waidbruck, Mölten, Prags, Feldthurns und Niederdorf) bis zum 14.11.2020. Betrifft u.a.:
      - die Aussetzung der Dienste an Personen (Ausnahmen: Wäschereien und Bestatter)
      - die Bewegung in die und aus der Gemeinde (Ausnahmen: berufliche/schulische Gründe, Gesundheitsgründe, Notsituationen, Inanspruchnahme bzw. Ausführung von Diensten, die in der eigenen Gemeinde ausgesetzt sind)
  • Weitere Verbote u.a. von/für:
    • Alle organisierten öffentlich zugänglichen Veranstaltungen jeglicher Art:
      einschließlich der kulturellen Veranstaltungen, der Bildungstätigkeiten und Bildungshäuser, didaktische Ausflüge und Führungen, der Veranstaltungen mit Freizeitcharakter oder sportlicher Art und der Messeveranstaltungen, Märkte
    • Öffentliche Aufführungen und kulturelle Tätigkeiten:
      wie z.B. Theater, Kino, Museen (Ausnahmen: berufsmäßige Proben für Theater usw. sowie Bibliotheksöffnungen)
    • Gastronomie und Beherbergung:
      (Ausnahmen u. a.: Verkauf von Produkten zum Mitnehmen bzw. Lieferdienste, Bewirtschaftung bzw. Unterkunft von Arbeitern)
    • Detailhandel:
      (Ausnahmen u. a.: Detailhandel für Lebensmittel und Grundbedarfsgüter, Verkauf „über die Distanz oder Hauszustellung")
      - Zusatzeinschränkung: Höchstanzahl von 1 Kunde je 10 m2 zulässig. In den Geschäften mit einer Fläche von weniger als 20 m2 sind zeitgleich maximal 2 Kunden zulässig
    • Skigebiete:
      Ab dem 8. November 2020 dürfen die Anlagen in den Skigebieten nur von Athleten verwendet werden, welche an nationalen oder internationalen Meisterschaften teilnehmen

28.10.2020
Dringlichkeitsmaßnahme 49/2020: Die Neuerungen für den Arbeitsschutz

Sehr geehrte Kunden,
aufgrund der steigenden Corona-Zahlen wurden in den letzten Tagen viele Dringlichkeitsmaßnahmen erlassen und wieder ersetzt, zuletzt durch die Dringlichkeitsmaßnahme 49/2020 vom 25.10.2020.
Das altbekannte Landesgesetz 4/2020 inkl. Anlage A bleibt bestehen. Maßnahmen welche dort beschrieben sind, bleiben somit ebenfalls bestehen, sofern die Dringlichkeitsmaßnahme 49/2020 nicht strengere Maßnahmen vorsieht.

Die aktuellen Einschränkungen zielen vorrangig darauf ab, große Menschenansammlungen zu vermeiden z.B. durch Reduzierung von Öffnungszeiten und Verbote von Festen usw.

Wesentliche Änderungen laut Dringlichkeitsmaßnahmen, welche zunächst bis zum 24.11.2020 Gültigkeit haben:

  • Allgemein:
    • Ständige Atemschutz-Tragepflicht in geschlossenen Räumlichkeiten unabhängig vom Abstand. Ausnahme: Isolierte Bereiche (z.B. Einzelbüros) sowie Kinder unter 6 Jahren, Menschen mit besonderen Krankheiten und Behinderungen und Sporttreibende.
    • Abstandspflicht > 1m (Ausnahmen vorhanden)
    • Zwischen 23.00 und 05.00 Uhr besteht eine Ausgangssperre (Ausnahme: Ausgang wegen Gesundheitsgründen, Arbeitsgründen oder Notfällen. Eine Eigenerklärung ist mitzuführen.)
    • Beschilderung mit der max. zulässigen Anzahl an Personen am Eingang der Räumlichkeiten anbringen, welche öffentlich zugänglich sind sowie in allen gewerblichen Einrichtungen.
  • Verbote:
    • Tagungen, Kongresse und andere Veranstaltungen
      Wir interpretierten dies so, dass Schulungen und Kurse erlaubt sind, da die Teilnehmer, anders als bei Tagungen und Kongressen, mit der Anmeldung namentlich erfasst werden und weniger Teilnehmer vorhanden sind. Zudem können durch die personalisierten Anmeldungen geeignete Schutzmaßnahmen unter Beachtung der Teilnehmerzahl ergriffen werden. (Vergleich: Theateraufführungen mit bis zu 200 Zuschauern sind ebenfalls weiterhin erlaubt.)
    • Themen- und Vergnügungsparks
    • Spiel-, Wett- und Bingosäle und Casinos
    • Aktivitäten, die in Tanzlokalen und Diskotheken stattfinden
    • Feste in Räumen und im Freien
    • Feste und Messen jeglicher Art
    • Veranstaltungen, Traditionen und andere wiederkehrende Anlässe (z.B. Weihnachtsmärkte, Nikolausumzüge ...)
    • Sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe im Freien und in geschlossenen Räumen (Breitensport im Freien erlaubt)
    • Schwimmbäder
    • Zusätzliche Verbote für die Gemeinden Welsberg-Taisten und Sexten bis 31.10.2020
  • Einschränkungen in folgenden Bereichen:
    • Öffentliche Veranstaltungen und kulturelle Tätigkeiten (inkl. Proben)
    • Öffentliche Verwaltung
    • Religiöse Tätigkeiten
    • Schulen und Kindergärten
    • Besuch in Einrichtungen des Gesundheitswesens
    • Detailhandel
    • Gastronomie

27.10.2020
Rundschreiben Contact Tracing

(von unserem Partnerunternehmen Ambulatorium ProSanitas)

Leider verschlimmert sich die aktuelle Lage in Südtirol und Italien durch die steigenden Corona-Infektionen.

Mit einer Reproduktionszahl von 1,8 und der Entstehung mehrerer Cluster Gemeinden, ist das Wachstum von Infektionen schlecht kontrolliert.

Die Kontaktverfolgung, gültiges Werkzeug zur Eindämmung der Ausbreitung der Ansteckung, ist bis heute, durch Überlastung der aufkommenden Fälle, für das Gesundheitsinstitut kaum praktikabel.

Daher ist es wichtig, unabhängig von offiziellen Vorschriften der lokalen Verwaltungsstelle für das Gesundheitswesen, nach dem eigenen Verantwortungsbewusstsein zu handeln.

  1. Angesichts eines im Unternehmen dokumentierten Covid-19 Falles, ist es notwendig umgehend die Personen in engem Kontakt ausfindig zu machen, indem man den positiven Mitarbeiter und seine Verantwortlichen direkt kontaktiert um nach Namen zu suchen.
  2. Befragen Sie diese Personen, um weitere Informationen über das Vorhandensein oder Fehlen enger Kontaktbedingungen zu erhalten.

Als enger Kontakt eines bestätigten Falles gilt wie folgt:

  • Eine Person, welche im selben Haushalt einer Covid-19 positiven Person wohnt;
  • Eine Person, welche direkten körperlichen Kontakt zu einer Covid-19 positiven Person hatte (Händedruck, Umarmung, …);
  • Eine Person, welche direkten ungeschützten Kontakt mit den Sekreten einer Covid-19 positiven Person hatte (z.B. durch das verräumen von gebrauchten Papiertaschentüchern mit ungeschützten Händen, sich in der Nähe aufhalten, während diese Person niest oder hustet, ohne ordnungsgemäße Verwendung der Maske, …);
  • Eine Person, welche in direktem Kontakt (Angesicht zu Angesicht) mit einer Covid-19 positiven Person stand (Abstand unter 2 Metern und für mindestens 15 Minuten);
  • Eine Person, welche sich in einem geschlossenen Raum (z.B. Aula, Sitzungsraum, Warteraum im Krankenhaus) mit einer Covid-19 positiven Person, unter einem Abstand von 2 Metern und mindestens 15 Minuten, ohne geeignete persönliche Schutzausrüstung aufgehalten hat.

Sobald die engen Kontakte identifiziert wurden, sollte eine sofortige Entfernung aus dem Unternehmen unter folgenden Angaben erfolgen:

  • Der Mitarbeiter muss den Hausarzt kontaktieren, welcher ihn in Quarantäne setzt, als eine Person welche in engem Kontakt mit einer Covid-19 positiven Person stand. Dies würde einer Krankschreibung gleichkommen und wird derzeit über die NISF abgedeckt.
  • SOLLTE DER MITARBEITER KEINE KRANKSCHREIBUNG FÜR DIE QUARANTÄNE VOM HAUSARZT ERHALTEN, sollte vom Betrieb eine Möglichkeit gefunden werden, den Mitarbeiter für folgende Dauer zu Hause zu lassen:
    * 10 Tage, wenn er asymptomatisch ist und einen negativen Abstrich am 10. Tag machen kann
    * 14 Tage, wenn er asymptomatisch ist und keinen Abstrich macht

Bei auftretenden Symptomen muss der Hausarzt sofort kontaktiert werden!

Die Bearbeitung der positiven Covid-19 Fälle wird derzeit vollständig vom Gesundheitssystem verwaltet.

Ich empfehle daher, die Kontaktempfehlung unabhängig zu verwalten, auch ohne Anrufe von der lokalen Verwaltungsstelle für das Gesundheitswesen, und alle identifizierten Mitarbeiter vom Arbeitsplatz zu entfernen. Dies gilt auch für jene mit eventuellem negativem Ergebnis eines vorangegangenen (wenige Tage nach Kontakt mit einer Covid-19 positiven Person) Abstrich-Schnelltests.

Zum Zwecke der Beendigung der Quarantäne, müssen 10 Tage ab dem engen Kontakt mit einer Covid-19 positiven Person vergehen, um sich auf ein negatives Testergebnis eines Abstrichs berufen zu können.

26.10.2020
Arbeitsschutz: Informationen zu Covid-19

Liebe Kunden,
das Covid-19-Virus ist immer noch unter uns und die Infektionszahlen steigen wieder an. Deshalb bedarf es einer verstärkten Achtsamkeit und Einhaltung der bekannten Schutzmaßnahmen. Wir empfehlen Ihnen sich auf die fünf Kategorien zu konzentrieren:

  • Abstand
  • Mund-Nasen-Schutz
  • Hygiene & Lüftung
  • Information
  • Gefährdungsbeurteilung

So können wir alle dazu beitragen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung am Arbeitsplatz minimiert wird. Damit können für die Mitarbeiter gesundheitliche und für das Unternehmen größere wirtschaftliche Folgen durch eine behördliche Betriebsschließung verringert werden.
Im Moment findet in Südtirol weiterhin die Landesgesetzgebung und die darin enthaltenen Maßnahmen Anwendung. Jedem Unternehmen steht es aber frei, betriebsintern strengere Regeln einzuführen. 
Wenn Sie noch Fragen zu Ihrer konkreten Situation haben, können Sie gerne Ihren SYSTENT-Berater kontaktieren.

07.04.2020
Aktuelle Informationen zum Thema Arbeitsschutz

Fälligkeiten von Schulungen, Überprüfung von Arbeitsmitteln, Kontrollen in den Betrieben in Südtirol - das müssen Sie wissen!

Betreuung Arbeitsschutz

Wie wahrscheinlich fast alle, haben auch wir unsere Tätigkeit stark eingeschränkt, in der Überzeugung damit einen Beitrag zur Bewältigung dieser Gesundheitskrise zu leisten. Trotzdem sind wir weiterhin für Sie erreichbar und unterstützen Sie, wenn auch nicht in gewohnter Form, sondern mittels verschiedener technischer Hilfsmittel. Für dringende Einsätze vor Ort stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

Fälligkeiten Schulungen

Mit dem Protokoll zur Reglementierung der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus am Arbeitsplatz vom 14.03.2020 wurden die Fälligkeiten der Weiterbildungen für die Leiter der Dienststelle, Vorgesetzte, Staplerführerscheine, Kranführerscheine u.a. bis auf weiteres aufgeschoben. Wir bieten trotzdem weiterhin einige unserer bewährten sowie betriebsspezifische Schulungen als Webseminare an. Wenn Sie die Zeit für Fortbildung nutzen wollen, kontaktieren Sie uns einfach.

Fälligkeiten Überprüfungen

Mit dem D.L. Nr. 18 vom 17.03.2020 wurde festgelegt, dass die periodischen Überprüfungen von Druckbehältern, Hebemitteln, Erdungsanlagen, Spielplätzen u.a, sofern keine besondere Gefahr besteht, aufgeschoben werden sollen. Dieser Aufschub gilt derzeit bis zum 15.06.2020.

Kontrollen in Südtirol

Wir empfehlen dringend allen Betrieben die derzeit geöffnet haben, eine Dokumentation der getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Eindämmung der Verbreitung des COVID-19 als Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, da bereits erste Betriebe in Südtirol vom Inspektorat kontrolliert wurden. Gerne unterstützen wir Sie mit unserem eigens dafür entwickelten Hilfsmittel.

27.03.2020
Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 für Ihr Unternehmen

Wir haben in Zusammenarbeit mit Arbeitsmedizinern ein Hilfsmittel entwickelt, mit dem Sie betriebsspezifische Schutzmaßnahmen für biologische Risiken vorbereiten und umsetzen können.

In der Vergangenheit wurde der Möglichkeit einer großen Epidemie wenig Aufmerksamkeit geschenkt und deshalb wurden auch keine Vorbeuge- und Notfallmaßnahmen festgelegt, um schnell reagieren und einen sicheren Betrieb aufrecht erhalten zu können.

Auch vor dem Hintergrund, dass die aktuelle COVID-19-Pandemie unsere Gesellschaft noch einige Wochen beschäftigen wird und eingedämmt werden muss, haben wir in Zusammenarbeit mit den Arbeitsmedizinern vom Ambulatorium ProSanitas ein Hilfsmittel als Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung erarbeitet. Mit diesem können Sie unternehmensspezifische Schutzmaßnahmen für COVID-19 und ähnlichen Krankheitserregern konkret planen.

Die Anwendung unseres Tools und die Beratung durch unsere Experten ist über Videokonferenz oder ähnlichem möglich.

In Anbetracht der aktuellen Situation empfehlen wir eine rasche Anwendung, auch in Absprache mit Ihrem Arbeitsmediziner.

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